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von Jahren ist seine wissenschaftliche Tätigkeit in erster Linie der Durch-
forschung des Staatskirchenrechts, namentlich des katholischen, gewidmet.
Er steht unter den leider recht wenigen wissenschaftlichen Bearbeitern
staatskirchenrechtlicher Fragen heute mit an erster Stelle. Seine Arbeiten
zeichnen sich vor allem durch strenge Objektivität aus. Eine stattliche
Anzahl staatskirchenrechtlicher Darstellungen aus seiner Feder liegt be-
reits vor. Namentlich sei auf sein zweibändiges Werk über Staat und
katholische Kirche in einer Reihe kleinerer Bundesstaaten (1906) und auf
seine Arbeit über den katholischen und protestantischen Pfarrzwang und
seine Aufhebung in Oesterreich und den deutschen Bundesstaaten (1906)
hingewiesen. Andere einschlägige Abhandlungen und Aufsätze finden sich in
verschiedenen Zeitschriften, selbständigen kleineren Schriften, Programmen
und Zeitungen (Aufzählung S.V, VI).
Der Gegenstand der vorliegenden umfangreichen Darstellung ist das
Militärkirchenrecht in Heer und Marine des Deutschen Reiches sowie das
Militärkirchenwesen der wichtigsten außerdeutschen Kulturstaaten. Ber
letzteren verwendet der Verfasser absichtlich den weitergehenden Ausdruck
Militärkirchenwesen, weil in vielen dieser Staaten sich das Rechtsinstitut
erst in unfertigen Anfängen befindet und deshalb von einem Recht noch
kaum gesprochen werden kann. Die fremden Staaten, die FREISEN in seine
Darstellung einbezogen hat, sind Oesterreich-Ungarn, Spanien, die mittel-
und südamerikanischen Republiken, Portugal, Frankreich, Italien, England
und seine Kolonien, die Schweiz, die Niederlande, Belgien, Dänemark,
Schweden und Norwegen, Rußland, die nordamerikanischen Freistaaten,
Japan. Im Mittelpunkt der Darstellung steht natürlich die Organisation des
Militärkirchenwesens im deutschen Reichsheere und in der deutschen Marine.
Da das Landheer sich bekanntlich in die Kontingente der Gliedstaaten
gliedert, mußte der Verfasser hier die Rechte der einzelnen Staaten nach-
einander behandeln. Das meiste Interesse erweckt hier naturgemäß das
Recht der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg. Aber
auch die Rechtslage der kraft der Militärkonventionen unter preußischer
Militärverwaltung stehenden kleineren Gliedstaaten wird sorgfältig be-
handelt, namentlich von Oldenburg, Baden, beiden Mecklenburg, Hessen,
Sachsen - Meiningen, Braunschweig, beiden Schwarzburg, Sachsen -Weimar-
Eisenach, Anhalt, Sachsen-Koburg- Gotha, Elsaß - Lothringen. Einheitlich
dagegen ist das deutsche Marinekirchenrecht.
Die Arbeit will in rechtshistorischer Entwicklung das geltende Recht
zur Darstellung bringen. Sie enthält also nicht, wie man aus dem wenig
genauen Untertitel des Buches „Beiträge zur staatlichen und kirchlichen
Rechtsgeschichte“ schließen könnte, lediglich Geschichte, sondern auch eine
sehr eingehende Darlegung der gegenwärtigen Rechtslage, ist daher sowohl
für den Rechtshistoriker wie für den Rechtedogmatiker von Interesse.
Die größte Schwierigkeit beruhte in der Auffindung und Sammlung des