Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von Jahren ist seine wissenschaftliche Tätigkeit in erster Linie der Durch- 
forschung des Staatskirchenrechts, namentlich des katholischen, gewidmet. 
Er steht unter den leider recht wenigen wissenschaftlichen Bearbeitern 
staatskirchenrechtlicher Fragen heute mit an erster Stelle. Seine Arbeiten 
zeichnen sich vor allem durch strenge Objektivität aus. Eine stattliche 
Anzahl staatskirchenrechtlicher Darstellungen aus seiner Feder liegt be- 
reits vor. Namentlich sei auf sein zweibändiges Werk über Staat und 
katholische Kirche in einer Reihe kleinerer Bundesstaaten (1906) und auf 
seine Arbeit über den katholischen und protestantischen Pfarrzwang und 
seine Aufhebung in Oesterreich und den deutschen Bundesstaaten (1906) 
hingewiesen. Andere einschlägige Abhandlungen und Aufsätze finden sich in 
verschiedenen Zeitschriften, selbständigen kleineren Schriften, Programmen 
und Zeitungen (Aufzählung S.V, VI). 
Der Gegenstand der vorliegenden umfangreichen Darstellung ist das 
Militärkirchenrecht in Heer und Marine des Deutschen Reiches sowie das 
Militärkirchenwesen der wichtigsten außerdeutschen Kulturstaaten. Ber 
letzteren verwendet der Verfasser absichtlich den weitergehenden Ausdruck 
Militärkirchenwesen, weil in vielen dieser Staaten sich das Rechtsinstitut 
erst in unfertigen Anfängen befindet und deshalb von einem Recht noch 
kaum gesprochen werden kann. Die fremden Staaten, die FREISEN in seine 
Darstellung einbezogen hat, sind Oesterreich-Ungarn, Spanien, die mittel- 
und südamerikanischen Republiken, Portugal, Frankreich, Italien, England 
und seine Kolonien, die Schweiz, die Niederlande, Belgien, Dänemark, 
Schweden und Norwegen, Rußland, die nordamerikanischen Freistaaten, 
Japan. Im Mittelpunkt der Darstellung steht natürlich die Organisation des 
Militärkirchenwesens im deutschen Reichsheere und in der deutschen Marine. 
Da das Landheer sich bekanntlich in die Kontingente der Gliedstaaten 
gliedert, mußte der Verfasser hier die Rechte der einzelnen Staaten nach- 
einander behandeln. Das meiste Interesse erweckt hier naturgemäß das 
Recht der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg. Aber 
auch die Rechtslage der kraft der Militärkonventionen unter preußischer 
Militärverwaltung stehenden kleineren Gliedstaaten wird sorgfältig be- 
handelt, namentlich von Oldenburg, Baden, beiden Mecklenburg, Hessen, 
Sachsen - Meiningen, Braunschweig, beiden Schwarzburg, Sachsen -Weimar- 
Eisenach, Anhalt, Sachsen-Koburg- Gotha, Elsaß - Lothringen. Einheitlich 
dagegen ist das deutsche Marinekirchenrecht. 
Die Arbeit will in rechtshistorischer Entwicklung das geltende Recht 
zur Darstellung bringen. Sie enthält also nicht, wie man aus dem wenig 
genauen Untertitel des Buches „Beiträge zur staatlichen und kirchlichen 
Rechtsgeschichte“ schließen könnte, lediglich Geschichte, sondern auch eine 
sehr eingehende Darlegung der gegenwärtigen Rechtslage, ist daher sowohl 
für den Rechtshistoriker wie für den Rechtedogmatiker von Interesse. 
Die größte Schwierigkeit beruhte in der Auffindung und Sammlung des
	        
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