Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Partei namens der Regierung jene Fassung gab, kraft deren die 
ungarische Gesetzgebung einseitig den augenblicklichen 
Zustand in Betreff der Kommando- und Dienstspracheändern 
kann, ungeachtet im $ 9 des GA. XII die Armee als Mittel der 
gemeinsamen Verteidigung, im $ 10 das Kriegswesen als 
gemeinsam erklärt, im $11 der Heeresbefehl als Ver- 
fügung über die gesamte, an früherer Stelle als gemeinsam er- 
klärte Armee konstruiert, demgemäß für ihn Einheitlich- 
keit gefordert und der ungarischen Landesgesetzgebung 
in den $$ 11,13, 14 nur die Zuständigkeitzur Wehr- 
gesetzgebung, Rekrutenbewilligung und zu der 
Gesetzgebung über die nichtmilitärischen Bezie- 
hungen des ungarischen Kriegsheeres vorbehal- 
ten wird. 
V. Dem österreichischen Reichsrate wird von der magyarischen 
Staatslehre die Zuständigkeit zur Einsprache gegen die Verwirk- 
lichung dieses Programms bestritten, ungeachtet die Reichsratsländer 
mit ihrer Quote das ungarische Heereskontingent zum Teil miter- 
halten und schon unter diesem Gesichtspunkte den Anspruch 
haben, zu untersuchen, ob ihr Beitrag noch für eine solche Armee 
verwendet werde, wie sie jedenfalls $ 5 Abs. 2 des österreichischen 
Ausgleichgesetzes im Sinne hatte, zu dessen Erörterung der Reichsrat 
auch vom magyarischen Standpunktzuständig erachtet werden muß”®. 
Was das magyarische Staatsrecht von einem Abkommen zwischen 
König, Regierung und einer parlamentarischen Partei, somit von 
dem durch die Krone genehmigten Programm des Neuner-Komitees 
hält, ist nicht sicher. Dem Geiste dieses Staatsrechts dürfte es 
am meisten entsprechen, aus einem solchen Abkommen nur eine 
248 Hiezu TEZNER, Wandlungen S. 140, Ausgleichsrecht 8. 49 f., Der 
Kaiser S. 18f. Der dort vertretene Standpunkt liegt den Ausführungen des 
österr. Ministerpräsidenten Freiherrn von BIERNERTH in der Sitzung des 
Abgeordnetenhauses vom 29. Dezember 1908 zugrunde. Vgl. dieselbe an 
der zuletzt angeführten Stelle. 
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