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Partei namens der Regierung jene Fassung gab, kraft deren die
ungarische Gesetzgebung einseitig den augenblicklichen
Zustand in Betreff der Kommando- und Dienstspracheändern
kann, ungeachtet im $ 9 des GA. XII die Armee als Mittel der
gemeinsamen Verteidigung, im $ 10 das Kriegswesen als
gemeinsam erklärt, im $11 der Heeresbefehl als Ver-
fügung über die gesamte, an früherer Stelle als gemeinsam er-
klärte Armee konstruiert, demgemäß für ihn Einheitlich-
keit gefordert und der ungarischen Landesgesetzgebung
in den $$ 11,13, 14 nur die Zuständigkeitzur Wehr-
gesetzgebung, Rekrutenbewilligung und zu der
Gesetzgebung über die nichtmilitärischen Bezie-
hungen des ungarischen Kriegsheeres vorbehal-
ten wird.
V. Dem österreichischen Reichsrate wird von der magyarischen
Staatslehre die Zuständigkeit zur Einsprache gegen die Verwirk-
lichung dieses Programms bestritten, ungeachtet die Reichsratsländer
mit ihrer Quote das ungarische Heereskontingent zum Teil miter-
halten und schon unter diesem Gesichtspunkte den Anspruch
haben, zu untersuchen, ob ihr Beitrag noch für eine solche Armee
verwendet werde, wie sie jedenfalls $ 5 Abs. 2 des österreichischen
Ausgleichgesetzes im Sinne hatte, zu dessen Erörterung der Reichsrat
auch vom magyarischen Standpunktzuständig erachtet werden muß”®.
Was das magyarische Staatsrecht von einem Abkommen zwischen
König, Regierung und einer parlamentarischen Partei, somit von
dem durch die Krone genehmigten Programm des Neuner-Komitees
hält, ist nicht sicher. Dem Geiste dieses Staatsrechts dürfte es
am meisten entsprechen, aus einem solchen Abkommen nur eine
248 Hiezu TEZNER, Wandlungen S. 140, Ausgleichsrecht 8. 49 f., Der
Kaiser S. 18f. Der dort vertretene Standpunkt liegt den Ausführungen des
österr. Ministerpräsidenten Freiherrn von BIERNERTH in der Sitzung des
Abgeordnetenhauses vom 29. Dezember 1908 zugrunde. Vgl. dieselbe an
der zuletzt angeführten Stelle.
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