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Ebenso zugunsten des Reiches oder der ihm gleichgestellten öffentlich-
rechtlichen Verbände.
c) Testamente, die nicht lediglich zugunsten der gesetzlichen Erben
lauten, bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung,
4. Gesetzlicher Erbe nach den berechtigten Verwandten ist das Reich.
Doch ist auch den Gemeinden ein Anteil zu gewähren. —
Von den Vorschlägen des Verfassers scheint mir nur die Konstruktion
eines „Gewinnvermögens“ erheblichen praktischen Bedenken zu begegnen.
Derselbe Gegenstand kann bald als Bestandteil von „Gewinn-“, bald von
„Gebrauchs- und Geschäftsvermögen‘“ auftreten, obne daß die Grenze für
die Praxis schnell und sicher genug zu finden ist. Ein Beispiel an Aktien
möge dies veranschaulichen. A hat Aktien nur zu Spekulationszwecken
gekauft. B begnügt sich damit, von seinen gekauften Aktien gewissenhaft
die Dividendenscheine abzutrennen, während C mittels seines Stimmrechts
einen ausschlaggebenden Einfluß auf Gang und Erträgnisse eines großen
Unternehmens ausübt. D bringt sein Geschäft in eine Aktiengesellschaft
ein, die er durch das Stimmrecht, welches ihm die erhaltenen Aktien ge-
währen, und als Vorstandsmitglied beeinflußt, während E sich in derselben
Lage auf beschaulichen Genuß der Dividenden beschränkt.
Wenn es also auch nicht ausgeschlossen ist, bei entsprechendem, vor
allem durch umfangreiche Erhebungen veranlaßten, Zeitaufwand die nötigen
feinen Unterscheidungen zu treffen, so würde doch sicherlich eine Quelle
unerquicklicher und langwieriger Streitigkeiten zwischen Fiskus und Erb-
prätendenten geschaffen werden.
Würzburg. Ferdinand Stauffer.
Justizrat Dr. Schulze-Delitzsch, Für das selbständige Notariat.
Eine finanzpolitische Betrachtung. Hannover 1913, Helwingsche Ver-
lagsbuchhandlung. 288, 1M.
Die temperamentvolle Schrift gibt einen gedrängten Ueberblick über
die Gründe, die für die Einführung des selbständigen Notariates sprechen,
und sucht darzutun, daß durch dessen Schaffung in Preußen „jährlich meh-
rere Millionen Mark zu retten“ seien. Sie berechnet den durch Abtrennung
des Vormundschaftswesens und des Urkundenwesens von den Gerichten und
Zuweisung des ersten an die Gemeinden, des zweiten an die Notare zu er-
sparenden Aufwand auf 10000000 M., die durch den Wegfall kleinerer
Amtsgerichte infolge dieser Trennung eintretende Ersparung auf ungefähr
1000000 M. Weiter könne es der Staat mit den Einnahmen der Notare
halten wie mit den Kollegiengeldern der Universitätslehrer, indem er sich
von einer gewissen Einnahmehöhe an einen verhältnismäßigen Anteil an
den Notariatsgebühren sichere; dieser Anteil werde jährlich mindestens
1000000 M. betragen. Eine Reihe von Vorschlägen beschäftigt sich damit,
wie nsch Lostrennung des Notariates auch in kleineren Städten den An-