Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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vaten Rechtsgeschäfte widerlegt ist , sich nicht noch in viel 
höherem Maße für das öffentliche Recht, d.h. für die rechts- 
geschäftlichen Staatsakte als überflüssige Fiktion erwei- 
sen muß. Die Lehre vom Staatsakt und insbesondere vom 
rechtsgeschäftlichen Staatsakt soll hier nach einer anderen 
Richtung hin überprüft werden. 
Wenn nach herrschender Auffassung die Staatsakte oder 
doch gewisse Staatsakte als Rechtsgeschäfte erklärt werden, so 
will man diese Tatbestände für die juristische Beurteilung 
keineswegs jenen gleichstellen, die von der Privatrechtstheorie 
so bezeichnet werden. Man erblickt in diesen Staatsakten 
„publizistische‘ Rechtsgeschäfte im Gegensatz zu 
jenen des Privatrechtes. Und diese Systemisierung von öffent- 
lichen und privaten Rechtsgeschäften erhält insoferne doppelte 
Bedeutung, als sie nicht bloß gewisse Staatsakte von spezi- 
fischen Rechtstatbeständen der Untertanen, sondern auch 
die Staatsakte untereinander scheiden soll: Die Staatsperson 
kann neben den öffentlichen auch private Rechtsgeschäfte 
setzen, so wenn sie Kaufverträge schließt, Darlehen aufnimmt 
etc.; wie ja auch der Untertan nach üblicher Meinung private 
und öffentliche Rechtsgeschäfte eingehen kann. Welches ist 
nun der Unterschied zwischen dem privaten und dem öffentlichen 
Rechtsgeschäft ? 
Diese Frage fällt zusammen mit der nach den Grenzen zwi- 
schen privatem und öffentlichem Rechte überhaupt und kann 
nur im Zusammenhang mit dieser beantwortet werden. 
Es soll nun hier dieses Problem nicht in seiner Gänze auf- 
gerollt und insbesondere nicht die ganze Begriffsgeschichte die- 
ser für unsere heutige Rechtstheorie grundlegenden Distinktion 
kritisch dargestellt werden; obgleich nur auf diesem Wege die 
2 Vgl. dazu meine Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. Tübingen, 
J. C. B. Mohr, 1911, S. 121ff.
	        
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