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vaten Rechtsgeschäfte widerlegt ist , sich nicht noch in viel
höherem Maße für das öffentliche Recht, d.h. für die rechts-
geschäftlichen Staatsakte als überflüssige Fiktion erwei-
sen muß. Die Lehre vom Staatsakt und insbesondere vom
rechtsgeschäftlichen Staatsakt soll hier nach einer anderen
Richtung hin überprüft werden.
Wenn nach herrschender Auffassung die Staatsakte oder
doch gewisse Staatsakte als Rechtsgeschäfte erklärt werden, so
will man diese Tatbestände für die juristische Beurteilung
keineswegs jenen gleichstellen, die von der Privatrechtstheorie
so bezeichnet werden. Man erblickt in diesen Staatsakten
„publizistische‘ Rechtsgeschäfte im Gegensatz zu
jenen des Privatrechtes. Und diese Systemisierung von öffent-
lichen und privaten Rechtsgeschäften erhält insoferne doppelte
Bedeutung, als sie nicht bloß gewisse Staatsakte von spezi-
fischen Rechtstatbeständen der Untertanen, sondern auch
die Staatsakte untereinander scheiden soll: Die Staatsperson
kann neben den öffentlichen auch private Rechtsgeschäfte
setzen, so wenn sie Kaufverträge schließt, Darlehen aufnimmt
etc.; wie ja auch der Untertan nach üblicher Meinung private
und öffentliche Rechtsgeschäfte eingehen kann. Welches ist
nun der Unterschied zwischen dem privaten und dem öffentlichen
Rechtsgeschäft ?
Diese Frage fällt zusammen mit der nach den Grenzen zwi-
schen privatem und öffentlichem Rechte überhaupt und kann
nur im Zusammenhang mit dieser beantwortet werden.
Es soll nun hier dieses Problem nicht in seiner Gänze auf-
gerollt und insbesondere nicht die ganze Begriffsgeschichte die-
ser für unsere heutige Rechtstheorie grundlegenden Distinktion
kritisch dargestellt werden; obgleich nur auf diesem Wege die
2 Vgl. dazu meine Hauptprobleme der Staatsrechtslehre. Tübingen,
J. C. B. Mohr, 1911, S. 121ff.