Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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weitere Konsequenzen von den Juristen gemacht worden. Sie 
war nicht sowohl eine systematische als praktische” und — was 
sie besonders bedenklich macht — sie war keineswegs einheit- 
lich®! Zunächst zeigen die Quellen eine auffallende Unsicher- 
heit überdas Objekt der Einteilung. Die bekannte 
Ulpianstelle: 12. D 1, 1: „Huius (sc. juris) studii duae 
sunt positiones, publicum et privatum‘ hat offenbar mehr eine 
Unterscheidung von Rechtsdisziplinen als jenes System der 
Rechtsordnung, der Rechtsnormen im Auge, das wiederum 
nach anderen Stellen mit der Gegenüberstellung der beiden 
Begriffe beabsichtigt sein soll. Aber auch das Unterschei- 
dungskriterium ist ein überaus schwankendes. Neben dem 
Ulpianschen Lehrsatz, der als Schulmeinung Geltung gefunden 
hat, und nach dem das staatliche oder individuelle Interesse, 
dem der Schutz des Rechtssatzes gilt, maßgebend ist, findet 
sich der bekannte Ausspruch Papinians: Il. 38D. 14, 2: jus pu- 
blicum privatorum pactis mutari non potest, demzufolge der 
Gegensatz zwischen jus publicum und jus privatum mit dem 
von jus cogens und jus dispositivum zusammenfällt. Die römi- 
schen Juristen haben es mit diesem Gegensatz, den die mo- 
derne Rechtswissenschaft von ihnen übernommen und zu 
ihrem wichtigsten, obersten Einteilungsprinzip gemacht hat, 
nicht sehr genau genommen. Zumal der Inhalt eines der beiden 
Begriffe — nämlich des jus publicum — eigentlich niemals recht 
juristisch durchgearbeitet war; und — wenn man speziell an 
dessen wichtigsten Bestandteil, das Staatsrecht denkt — 
eigentlich niemals einen vollkommenen Rechtscharakter, nie- 
mals jene ausgesprochen juristische Physiognomie aufwies, 
die das Privatrecht der Römer auszeichnet. Man kann nicht 
sagen, daß dem jus privatum im jus publicum ein Gleich- 
” Arnold, a. a. ©. 8. 407. 
® Vgl. Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen I. 1902 
S. 159 ff.
	        
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