Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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artiges oder Gleichwertiges an die Seite gestellt wurde. Das 
öffentliche Recht war neben dem privaten bei den Römern ein 
Recht zweiten Grades. Und da sich die Einteilung — ganz 
entsprechend dem realen, praktischen, aufs Konkret-Sinnliche 
gerichteten Denken der Römer — im Grunde auf den Rechts- 
stoff, nicht die Rechtsform, auf die zu regelnden Lebens- 
verhältnisse, nicht die regelnden Rechtsnormen bezog, bedeutet 
diese Graduierung zwischen jus privatum und jus publicum, 
daß das Objekt des Privatrechtes weit mehr und intensiver 
vom Recht, von Rechtsnormen erfaßt war als der Gegen- 
stand, auf den sich das jus publicum bezog. Man meinte die 
staatlichen Verhältnisse, die faktischen Herrschafts bezie- 
hungen des Staates und seiner Organe zu den Untertanen, 
wenn man von Staats- Recht sprach, wie man die tatsäch- 
lichen wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Unter- 
tanen untereinander meinte, wenn man von einem Privatrecht 
sprach, das ja für eine streng logisch abstrakte Anschauung 
nur der Inbegriff der Normen ist, die diese Beziehungen regeln; 
und der Inbegriff eines ‚„jus‘ publicum, eines öffentlichen 
„Bechtes“, mit dem man die Verhältnisse der Staatsgewalt 
bezeichnete, vertrug sich im Bewußtsein der Römer durchaus 
mit der Tatsache, daß diese Verhältnisse sich ganz oder doch 
zum großen Teil dem Rechte, einer rechtlichen Normierung 
entzogen! Vollends das politische Dogma des kaiserlichen 
Rom: princeps legibus solutus est, galt als ein Prinzip des römi- 
schen Staatsrechtes, des jus publicum, wo doch damit nur 
die Eximierung des obersten Trägers der Staatsgewalt (und da- 
mit dieser Gewalt selbst) vom Recht ausgesprochen, der Staat 
außerhalb oder überhalb die Rechtsordnung gestellt, das Staats- 
recht damit geradezu negiert wurde! 
Wenn man sich über die Bedeutung des heute die deutsche 
Rechtswissenschaft beherrschenden Unterschiedes zwischen pri-
	        
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