Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der Fürst will, ist Rechtsnorm, ist selbst kein Rechtssatz, son- 
dern die politisch-ethische Prämisse für das Urteil, das eine 
Rechtsnorm behauptet. 
Soferne der Polizeistaat selbst durch die Rechtsordnung 
nach keiner Richtung hin gebunden ist, also den Untertanen 
gegenüber — die allein durch die staatliche Rechtsordnung 
verpflichtet und berechtigt werden — in keiner Richtung als 
Rechts- und Pflichtsubjekt gegenübersteht, ist auch die staat- 
liche Zwangsgewalt, die sich insbesondere in der Realisierung 
der Unrechtsfolgen, Strafe und Exekution, den Untertanen 
gegenüber äußert, nicht als Inhalt staatlicher Bechtspflicht an- 
zusehen. Der Staat ist nicht rechtlich verpflichtet oder sub- 
jektiv berechtigt, unter bestimmten Umständen zu strafen 
und zu exequieren. Strafe und Exekution sind rein faktische 
Reaktionen der Staatsgewalt. Sie können darum nicht als Be- 
standteile eines Rechtssatzes gedacht werden, der solches Ver- 
halten des Staates normiert, den Staat zu solchem Ver- 
halten unter gewissen Bedingungen verpflichtet. Sofern der 
Staat nicht zur Strafe und Exekution rechtlich verpflichtet ist, 
kann der Rechtssatz, der die Untertanen verpflichtet, nicht als 
hypothetisches Urteil gedacht werden, das an ein bestimm- 
tes Verhalten der Untertanen den Willen und damit die Pflicht 
des Staates, zustrafen und zu exequieren, knüpft. Denn der 
Staat — d.h. hier der Fürst — ist nicht verpflichtet den säu- 
migen Schuldner zu exequieren, den Dieb einzusperren; es 
fehlt die Vorstellung, daß die Unrechtsfolge eine Rechtspflicht 
des Staates ist. Die für die Untertanen verbindliche Norm 
müßte logischerweise als Imperativ des Fürsten gedacht 
werden. Und wenn ich an anderer Stelle gesagt habe, daß die 
Imperativtheorie — weil ihrzufolge als Rechtssubjekt nur der 
Adressat des Imperativs in Betracht kommt — den Staat 
als den Adressanten aller Imperative nicht als Per-
	        
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