Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

67 — 
son erfassen kann, so findet das hier seine Bestätigung: Der 
Polizeistaat ist, sofern er der Rechtsordnung nicht unterworfen, 
kein Rechtssubjekt, ist nicht Person. 
Dahingestellt sei, ob eine Norm, die nicht auch den Staat, 
sondern nur den Untertanen bindet, eine Rechtsnorm im voll- 
endeten Sinne des Wortes ist, ob in solchem Falle nicht bloß 
ein moralisch-politisches Machtgebot vorliegt, dahingestellt sei 
auch, ob überhaupt ein Staat, und ob insbesondere auch 
der Polizeistaat einer rechtlichen Bindung durch seine eigene 
Zivil- und Strafrechtsordnung entgehen kann, ob nicht die 
Geltung jeder Privat- und Strafrechtsordnung denknotwendig 
auch eine rechtliche Bindung der Straf- und Exekutions- 
gewalt des Staates bedeutet. Hier ist auch die Frage nicht zu 
erörtern, welche Bedeutung eine Trennung der Gewalten ?°, 
insbesondere der legislativen von der exekutiven, für die Ver- 
pflichtungsmöglichkeit der Staatsgewalt, für die Vorstellungs- 
möglichkeit von Rechtspflichten des Staates und damit für die 
Konstruktion einer Staatspersönlichkeit hat. Es genügt fest- 
zustellen, daß nach üblicher Auffassung auch im Polizeistaat 
eine rechtliche Bindung der Staatsgewalt durch die Privatrechts- 
und Strafrechtsordnung angenommen wird, sobald sich selb- 
ständige, unabhängige Gerichte herausgebildet haben *!. Sofern 
die Ausübung der Justiz dem Fürsten allmählich entgleitet und 
in die Hände unabhängiger Gerichte gerät, wird diese Rich- 
tung der Staatsgewalt durch die Rechtsordnung gebunden 
und zwar durch dieselbe Rechtsordnung, die auch die Privat- 
und Strafrechtspflichten der Untertanen statuiert. ‚‚Die Be- 
hörden der Justiz werden ein selbständiges Machtelement 
innerhalb der staatlichen Ordnung, wohl befähigt, auch der 
sonst schrankenlosen öffentlichen Gewalt gegenüber Recht und 
2° Dazu vgl. Fleiner a. a. 0. 8.9 ff. 
?i Otto Mayer, a. a. O. 8. 41. 
5 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.