Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Rechtsordnung in gewissem Maße zur Geltung zu bringen‘ 22. 
In bezug auf die Justiz ist der Staat rechtlich gebunden, nicht 
aber in bezug auf die Verwaltung: ‚In dieser Weise sind 
Justizgesetze für die Regierung selbst bindend, Polizeigesetze 
nicht; Justizgesetze machen deshalb Recht, Polizeigesetze 
nicht‘ 23, Die Instruktionen, die der Fürst auf dem Gebiete 
der Verwaltung seinen Beamten erteilt, sind, so be- 
hauptet z. B. Otto Mayer ?* im Gegensatz zu denen auf dem 
Gebiete der Justiz, wo sie (als Straf- und Zivilprozeßrecht) 
zu „unverbrüchlichen Regeln mit Rechtssatznatur‘‘ werden — 
keine Rechtsnormen. Daß sie Rechtspflichten der Beamten 
statuieren — weil alle Befehle der Fürsten solche Wirkung 
haben, und die Beamten wie alle Untertanen dem Fürsten 
rechtlich zu Gehorsam verpflichtet sind, wird man in- 
dessen nicht bezweifeln können. Diese Instruktionen statu- 
ieren nur keine Rechtspflicht des Fürsten und daher 
auch keine Rechtspflicht des in ihm aufgehenden Staates. 
Daß diese Instruktionen keinen Rechtscharakter haben, steht 
in Widerspruch zu dem für den Polizeistaat gültigen Axiom, 
daß alles, was der Fürst will, Rechtsnorm ist. Wenn Otto 
Mayer von der Verwaltungs- d. h. Polizeiinstruktion des Für- 
sten sagt: „Sie wirkt rechtlich nur für die 
Beamten, auf die Untertanen wirkt nicht sie selbst, sondern 
erst ihre tatsächliche Ausführung durch jene‘ ®, so gibt er ja 
den Rechtscharakter dieser Normen zu. Daß der Untertan in 
bezug auf diese Normen ‚‚der Obrigkeit gegenüber keinen An- 
spruch darauf hat, daß es dabei bleibe, noch darauf, daß 
die vorgeschriebenen Tätigkeiten geleistet, die angegebenen 
22 Otto Mayer, a. a. O. 8. 41. 
23 A. a. 0. 8. 43. 
4 A. a.0. 8. 44. 
> A.2.0.8. 45.
	        
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