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Rechtsordnung in gewissem Maße zur Geltung zu bringen‘ 22.
In bezug auf die Justiz ist der Staat rechtlich gebunden, nicht
aber in bezug auf die Verwaltung: ‚In dieser Weise sind
Justizgesetze für die Regierung selbst bindend, Polizeigesetze
nicht; Justizgesetze machen deshalb Recht, Polizeigesetze
nicht‘ 23, Die Instruktionen, die der Fürst auf dem Gebiete
der Verwaltung seinen Beamten erteilt, sind, so be-
hauptet z. B. Otto Mayer ?* im Gegensatz zu denen auf dem
Gebiete der Justiz, wo sie (als Straf- und Zivilprozeßrecht)
zu „unverbrüchlichen Regeln mit Rechtssatznatur‘‘ werden —
keine Rechtsnormen. Daß sie Rechtspflichten der Beamten
statuieren — weil alle Befehle der Fürsten solche Wirkung
haben, und die Beamten wie alle Untertanen dem Fürsten
rechtlich zu Gehorsam verpflichtet sind, wird man in-
dessen nicht bezweifeln können. Diese Instruktionen statu-
ieren nur keine Rechtspflicht des Fürsten und daher
auch keine Rechtspflicht des in ihm aufgehenden Staates.
Daß diese Instruktionen keinen Rechtscharakter haben, steht
in Widerspruch zu dem für den Polizeistaat gültigen Axiom,
daß alles, was der Fürst will, Rechtsnorm ist. Wenn Otto
Mayer von der Verwaltungs- d. h. Polizeiinstruktion des Für-
sten sagt: „Sie wirkt rechtlich nur für die
Beamten, auf die Untertanen wirkt nicht sie selbst, sondern
erst ihre tatsächliche Ausführung durch jene‘ ®, so gibt er ja
den Rechtscharakter dieser Normen zu. Daß der Untertan in
bezug auf diese Normen ‚‚der Obrigkeit gegenüber keinen An-
spruch darauf hat, daß es dabei bleibe, noch darauf, daß
die vorgeschriebenen Tätigkeiten geleistet, die angegebenen
22 Otto Mayer, a. a. O. 8. 41.
23 A. a. 0. 8. 43.
4 A. a.0. 8. 44.
> A.2.0.8. 45.