Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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tem und öffentlichem Rechte auf Basis der vollzogenen Rechts- 
staatsidee zu prüfen versucht, um die Bedeutung festzustellen, 
die der fragliche Gegensatz zwischen privatem und öffentlichem 
Rechte im Rahmen einer Theorie des Rechtsstaates angenom- 
men hat, möchte man an dem Erfolg solchen Beginnens bei- 
nahe verzweifeln. Wenn irgend etwas den beispiellosen Tief- 
stand der heutigen Rechtstheorie bezeichnen kann, ist es der 
Zustand, in dem sich die für die gesamte Rechtswissenschaft 
grundlegende Lehre vom Gegensatz zwischen Privat- und 
öffentlichem Rechte befindet. Nicht nur, daß vollkommene 
Unklarheit über das Objekt der Einteilung besteht! Es ist 
schlechterdings unmöglich, eine auch nur halbwegs einheitliche 
Lehrmeinung darüber festzustellen, ob die Rechtsform oder 
der Rechtsinhalt durch die fragliche Distinktion geschieden 
werden sollen. Im großen und ganzen scheint man der Ansicht 
zuzuneigen, daß die Unterscheidung in Privat- und öffentliches 
Recht formalrechtlicher Natur sei, während die Art und Weise, 
in der man sich der Unterscheidung bedient, offenkundig den 
Inhalt der Rechtserscheinung, die besondere Natur der 
durch das Recht zu regelnden Lebensverhältnisse als Gegen- 
stand der Einteilung verrät. Auch ist keine eindeutige Ant- 
wort auf die Frage zu erzielen, ob die Einteilung sich auf das 
Recht in seiner objektiven Erscheinungsform — die Rechts- 
normen — oder auf seine subjektiven Erscheinungsformen 
— Rechtspflicht, Berechtigung, Rechtsverhältnis — bezieht. 
Und ebensowenig wie über das Objekt der Einteilung ist über 
das Einteilungskriterium eine communis opinio zu erzielen. 
Nicht weniger als 17 verschiedene Theorien hat eine aus diesem 
Grunde sehr verdienstliche Doktorarbeit ®” über das Kriterium 
des Gegensatzes zwischen privatem und öffentlichem Recht in 
# Holliger, Das Kriterium des Gegensatzes zwischen dem öffent- 
lichen und dem Privatrecht. Zürich Diss. 1904.
	        
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