Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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der heutigen. Literatur vorgefunden und zusammengestellt. 
Und diese 17 Theorien differenzieren sich nicht etwa durch 
nebensächliche Abweichungen. Manche von ihnen gehen so 
weit auseinander, daß man kaum begreift, wie so Heterogenes 
unter der gleichen Terminologie versteckt werden kann. 
Dieser Umstand müßte schon für sich allein Bedenken erwecken, 
ob es denn noch einen Sinn hat, die alte Terminologie des 
römischen Rechtes in einer modernen Rechtstheorie mitzu- 
schleppen, und die Brauchbarkeit der fraglichen Einteilung, 
die schon im corpus juris auf recht schwachen Beinen stand, 
wird durch die neuen Bedeutungen, die man ihr zu geben ver- 
sucht, nicht erhöht. 
Auf dem Gebiet der neueren Staatsrechtslehre hat sich 
nun das Gewirre der Meinungen wenigstens insoferne geklärt, 
als hier im großen und ganzen zwei Theorien sich als vorherr- 
schend erkennen lassen. Da ist zunächst die alte, schon von 
Ulpian vertretene Interessentheorie, die, unverwüstlich, noch 
heute ihre Anhänger findet. Ihr zufolge unterscheidet sich 
öffentliches von privatem Recht (in objektivem und subjekti- 
vem Sinne) dadurch, daß das erstere öffentliche, das letztere 
private Interessen realisieren soll; das Unterscheidungsobjekt 
ist hier offenbar der Rechtsinhalt, denn Interessen sind das 
Objekt des Rechtes, dasjenige, was vom Recht geschützt wird, 
dessen das Recht nur die Form ist. Wenn man an der — frei- 
lich nur allzuleicht verlierbaren — Erkenntnis festhält, daß 
Recht im objektiven und subjektiven Sinne nur die mögliche 
Form und nichts als die Form gewisser menschlicher Bezie- 
hungen ist, muß die Interessentheorie als auf das Begreifen des 
Rechtsinhaltes, nicht also der Form, sondern des Substra- 
tes der Rechtserscheinung gerichtet, abgelehnt werden. Für 
eine formal-juristische Betrachtung käme sie höchstens sekun- 
där in Frage. Aber ganz abgesehen davon ist die Interessen-
	        
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