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der heutigen. Literatur vorgefunden und zusammengestellt.
Und diese 17 Theorien differenzieren sich nicht etwa durch
nebensächliche Abweichungen. Manche von ihnen gehen so
weit auseinander, daß man kaum begreift, wie so Heterogenes
unter der gleichen Terminologie versteckt werden kann.
Dieser Umstand müßte schon für sich allein Bedenken erwecken,
ob es denn noch einen Sinn hat, die alte Terminologie des
römischen Rechtes in einer modernen Rechtstheorie mitzu-
schleppen, und die Brauchbarkeit der fraglichen Einteilung,
die schon im corpus juris auf recht schwachen Beinen stand,
wird durch die neuen Bedeutungen, die man ihr zu geben ver-
sucht, nicht erhöht.
Auf dem Gebiet der neueren Staatsrechtslehre hat sich
nun das Gewirre der Meinungen wenigstens insoferne geklärt,
als hier im großen und ganzen zwei Theorien sich als vorherr-
schend erkennen lassen. Da ist zunächst die alte, schon von
Ulpian vertretene Interessentheorie, die, unverwüstlich, noch
heute ihre Anhänger findet. Ihr zufolge unterscheidet sich
öffentliches von privatem Recht (in objektivem und subjekti-
vem Sinne) dadurch, daß das erstere öffentliche, das letztere
private Interessen realisieren soll; das Unterscheidungsobjekt
ist hier offenbar der Rechtsinhalt, denn Interessen sind das
Objekt des Rechtes, dasjenige, was vom Recht geschützt wird,
dessen das Recht nur die Form ist. Wenn man an der — frei-
lich nur allzuleicht verlierbaren — Erkenntnis festhält, daß
Recht im objektiven und subjektiven Sinne nur die mögliche
Form und nichts als die Form gewisser menschlicher Bezie-
hungen ist, muß die Interessentheorie als auf das Begreifen des
Rechtsinhaltes, nicht also der Form, sondern des Substra-
tes der Rechtserscheinung gerichtet, abgelehnt werden. Für
eine formal-juristische Betrachtung käme sie höchstens sekun-
där in Frage. Aber ganz abgesehen davon ist die Interessen-