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ren schon um dieses seines Bestandteiles willen unverkennbar.
Wenn das bürgerliche Gesetzbuch nur die Tatbestände fixiert,
an welche die Unrechtsfolge der Exekution geknüpft ist, dann
müssen nicht bloß die Privatrechtsnormen, dann müssen auch
die nur durch die Androhung der Exekution statuierten
„Privat“rechtspflichten und die ihnen formal korrespondieren-
den ‚‚Privat‘rechte gleichfalls öffentlicher Natur sein. Die
Pflicht des Darlehensschuldners und das Recht des Eigentümers
statuiert die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse, weil ja
die ganze Rechtsordnung nur der Ausdruck des öffentlichen
Interesses ist. Nun hat man gerade diesen Teil der Rechtsord-
nung — sehr zu seinem Nachteil — bisher fast ausschließlich
vom Standpunkt des individuellen Interesses aus betrachtet.
Und diesen Standpunkt kann man auch gegenüber dem sog.
öffentlichen Rechte einnehmen. Der Strafrechtssatz schützt
das Interesse an Eigentum, Leben und Ehre, das nicht um ein
Haar weniger privater, d. h. individueller Natur ist, als das
vom Privatrecht geschützte; ja es sind überhaupt die gleichen
Interessen, die durch beide Arten von Rechtsnormen geschützt
werden. Vom Standpunkt des durch den Strafrechtssatz Ge-
schützten ist das Interesse nicht um ein Haar weniger privat,
als dasjenige des durch den Privatrechtssatz Geschützten vom
Standpunkt dieses letzteren. Vom Standpunkt des Rechts-
kollektivums aber, der Rechtsordnung, kommt im Privatrechts-
satz nicht anders als im Strafrechtssatz das öffentliche Inter-
esse zum Ausdruck. Aber — wendet man ein — das öffentliche
Interesse ist im Strafrecht deshalb stärker betont als im Pri-
vatrecht, weil hier die Unrechtsfolge nur über Klage des ver-
letzten Interessenten realisiert wird, während im Strafrecht
ohne Rücksicht auf die Geltendmachung des verletzten indi-
viduellen Interesses die Strafgewalt in Funktion tritt. Was be-
deutet das aber? Nichts anderes, als daß das öffentliche Inter-