Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ren schon um dieses seines Bestandteiles willen unverkennbar. 
Wenn das bürgerliche Gesetzbuch nur die Tatbestände fixiert, 
an welche die Unrechtsfolge der Exekution geknüpft ist, dann 
müssen nicht bloß die Privatrechtsnormen, dann müssen auch 
die nur durch die Androhung der Exekution statuierten 
„Privat“rechtspflichten und die ihnen formal korrespondieren- 
den ‚‚Privat‘rechte gleichfalls öffentlicher Natur sein. Die 
Pflicht des Darlehensschuldners und das Recht des Eigentümers 
statuiert die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse, weil ja 
die ganze Rechtsordnung nur der Ausdruck des öffentlichen 
Interesses ist. Nun hat man gerade diesen Teil der Rechtsord- 
nung — sehr zu seinem Nachteil — bisher fast ausschließlich 
vom Standpunkt des individuellen Interesses aus betrachtet. 
Und diesen Standpunkt kann man auch gegenüber dem sog. 
öffentlichen Rechte einnehmen. Der Strafrechtssatz schützt 
das Interesse an Eigentum, Leben und Ehre, das nicht um ein 
Haar weniger privater, d. h. individueller Natur ist, als das 
vom Privatrecht geschützte; ja es sind überhaupt die gleichen 
Interessen, die durch beide Arten von Rechtsnormen geschützt 
werden. Vom Standpunkt des durch den Strafrechtssatz Ge- 
schützten ist das Interesse nicht um ein Haar weniger privat, 
als dasjenige des durch den Privatrechtssatz Geschützten vom 
Standpunkt dieses letzteren. Vom Standpunkt des Rechts- 
kollektivums aber, der Rechtsordnung, kommt im Privatrechts- 
satz nicht anders als im Strafrechtssatz das öffentliche Inter- 
esse zum Ausdruck. Aber — wendet man ein — das öffentliche 
Interesse ist im Strafrecht deshalb stärker betont als im Pri- 
vatrecht, weil hier die Unrechtsfolge nur über Klage des ver- 
letzten Interessenten realisiert wird, während im Strafrecht 
ohne Rücksicht auf die Geltendmachung des verletzten indi- 
viduellen Interesses die Strafgewalt in Funktion tritt. Was be- 
deutet das aber? Nichts anderes, als daß das öffentliche Inter-
	        
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