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über Ansuchen einer Partei und bei Gegebensein gewisser
Bedingungen eine Eisenbahnkonzession zu erteilen, oder über
Verlangen (und nur über Verlangen) einer Gemeinde bei
Vorhandensein gewisser sachlicher Voraussetzung eine Schule
zu bauen, verknüpft das öffentliche staatliche Interesse an der
Eisenbahnkonzession und an dem Schulbau mit dem privaten
Interesse der Konzessionswerber und der ansuchenden Gemeinde
(privat ist das Interesse der Gemeinde verhältnismäßig, im Ver-
hältnis zum allgemeinen, höheren Interesse des Staates!). Führt
aber diese rechtssatzmäßige Verbindung des öffentlichen mit
dem privaten Interesse zur Einreihung dieser Rechtssätze,
dieser subjektiven Rechte und Pflichten ins Privatrecht? Gewiß
nicht, aber sie müßte es, käme die Interessentheorie zur An-
wendung!
Die öffentliche Natur des gesamten Rechtes in seiner ob-
jektiven Erscheinungsform, mit dem Maßstabe der Interessen-
theorie gemessen, ist so offenkundig, daß sie auch heute aus-
drücklich kaum geleugnet wird. Es ist vornehmlich die sub-
jektive Erscheinungsform des Rechtes, und zwar speziell die
Berechtigung eben wegen ihrer Beziehung zum Einzel-
interesse des Subjektes, die einen Anhaltspunkt für die Ein-
teilung in privates und öffentliches Recht bietet, wobei freilich
die Theorie beim subjektiven öffentlichen Rechte, dasim Grunde
genommen die beiden als einander ausschließend gedachten
Kriterien vereinigen soll, in arge Nöten gerät. Wenn man
aber nicht die bloß mögliche subjektive Erscheinungs-
form des Rechtssatzes — nämlich die Berechtigung — son-
dern seine begriffsnotwenrdige subjektive Erschei-
nungsform: die Rechtspflicht ins Auge faßt — was die Theorie
bis heute leider arg vernachlässigt hat — dann zeigt sich
deutlich, wie unmöglich es ist, das Interessenmoment zum
Unterscheidungsprinzip (der subjektiven Erscheinungsform) des