Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 4635 — 
veräußert. Gleichwohl von Oesterreich der Bundesversammlung 
angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit. Wie 2. Nicht 
aufzunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herren- 
hauses. 
5. Fürstenberg. Fürst. Reichsfürst 12. Mai 1664. Im 
Reichsfürstenrate eingeführt 6. September 1667. Beides auf die 
jetzt fürstliche Linie übertragen am 10. Dezember 1716. Durch 
die Rheinbundsakte mit dem größten Teile seiner Besitzungen 
Baden, mit kleineren Teilen Württemberg und Hohenzollern- 
Sigmaringen standesherrlich untergeordnet. Von allen drei Staaten 
wie von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Durch 
die Einverleibung von Hohenzollern in Preußen standesherrlich 
begüter. Noch jetzt im Besitze der Standesherrschaft. Alle 
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied 
des preußischen und österreichischen Herrenhauses, der württem- 
bergischen und badischen ersten Kammer. 
6.Schwarzenberg. Fürst. Reichsfürst 14. Juli 1670. 
Einführung in den Reichsfürstenrat 22. August 1674. Durch die 
Rheinbundsakte Bayern und Württemberg standesherrlich unter- 
geordnet. Von diesen beiden und von Oesterreich der Bundes- 
versammlung angemeldet. Die standesherrlichen Besitzungen in 
Württemberg sind 1833 verkauft. Die bayerische Staatsangehörig- 
keit wurde 1811 aufgegeben und der Fürst Joseph zu Schwarzen- 
berg zog nach Oesterreich. Die Voraussetzungen der Standes- 
herrlichkeit dauern in Bayern fort, können aber in Ermangelung 
der Staatsangehörigkeit nicht zur Ausübung der standesherrlichen 
Rechte führen’. Solange er Ausländer ist, muß sein standesherr- 
liches Recht in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des baye- 
rischen Staatsrechts, als ruhend betrachtet werden. Nicht auf- 
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses. 
7. Thurn und Taxis. Fürst. Reichsfürst 4. Oktober 
? Vgl. SEYDEL, Bayr. Staatsrecht Bd. 1, Freiburg i. B. 1887, S. 613.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.