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veräußert. Gleichwohl von Oesterreich der Bundesversammlung
angemeldet. Keine deutsche Reichsangehörigkeit. Wie 2. Nicht
aufzunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herren-
hauses.
5. Fürstenberg. Fürst. Reichsfürst 12. Mai 1664. Im
Reichsfürstenrate eingeführt 6. September 1667. Beides auf die
jetzt fürstliche Linie übertragen am 10. Dezember 1716. Durch
die Rheinbundsakte mit dem größten Teile seiner Besitzungen
Baden, mit kleineren Teilen Württemberg und Hohenzollern-
Sigmaringen standesherrlich untergeordnet. Von allen drei Staaten
wie von Oesterreich der Bundesversammlung angemeldet. Durch
die Einverleibung von Hohenzollern in Preußen standesherrlich
begüter. Noch jetzt im Besitze der Standesherrschaft. Alle
Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied
des preußischen und österreichischen Herrenhauses, der württem-
bergischen und badischen ersten Kammer.
6.Schwarzenberg. Fürst. Reichsfürst 14. Juli 1670.
Einführung in den Reichsfürstenrat 22. August 1674. Durch die
Rheinbundsakte Bayern und Württemberg standesherrlich unter-
geordnet. Von diesen beiden und von Oesterreich der Bundes-
versammlung angemeldet. Die standesherrlichen Besitzungen in
Württemberg sind 1833 verkauft. Die bayerische Staatsangehörig-
keit wurde 1811 aufgegeben und der Fürst Joseph zu Schwarzen-
berg zog nach Oesterreich. Die Voraussetzungen der Standes-
herrlichkeit dauern in Bayern fort, können aber in Ermangelung
der Staatsangehörigkeit nicht zur Ausübung der standesherrlichen
Rechte führen’. Solange er Ausländer ist, muß sein standesherr-
liches Recht in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des baye-
rischen Staatsrechts, als ruhend betrachtet werden. Nicht auf-
zunehmen. Erbliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses.
7. Thurn und Taxis. Fürst. Reichsfürst 4. Oktober
? Vgl. SEYDEL, Bayr. Staatsrecht Bd. 1, Freiburg i. B. 1887, S. 613.