Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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sen ferner jederzeit gehört werden und sind berechtigt, Anträge 
zu stellen. Unter Bezugnabıme auf & 11 kann die Aufsichtsbe- 
hörde die Einladung von Vertretern der Presse zu den Sitzungen 
der Organe der Versicherungsträger verbieten. 
Die Aufsichtsbehörde ist nach $ 32 RVO. nicht befugt, eine 
Anordnung dahin zu treffen, daß ihr von jeder Ausschuß- und 
Vorstandssitzung so rechtzeitig Nachricht gegeben wird, daß sie 
in der Lage ist, einen Vertreter zur Teilnahme zu entsenden ; da- 
gegen befugt, zu verlangen. daß ihr die Tagesordnung der Sit- 
zungen der Organe der Versicherungsträger und eventuelle Absich- 
ten des Vorstandes, Angelegenheiten zur Beratung usw. vorzulegen, 
die nicht auf der Tagesordnung stehen, vor Beginn des Ausschusses 
zur Kenntnis gegeben werden, ebenso, daß ihr die Protokoll- 
bücher über die Vorstandssitzungen usw. zu einer bestimmten Frist 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die Befugnis der behördlichen Anordnung von Sitzungen ist 
sinngemäß namentlich im Hinblick auf 88 30, 31 auf solche Fälle 
zu beschränken, in denen naclı den gesetzlichen oder satzungs- 
mäßigen Vorschriften. deren Befolgung die Behörde zu überwachen 
hat, das betreffende Organ, z. B.. der Vorstand, zu einer Sitzung 
zusammentreten muß. Macht die Behörde von der Befugnis, die 
Sitzung selbst anzuberaumen, Gebrauch. so hat sie die für die Ein- 
berufung des betreffenden Organs in der Sitzung vorgeschlagenen 
Formen zu beobachten. Andernfalls können in der anberaumten 
Sitzung gültige Beschlüsse nicht gefaßt werden; ebenso dann nicht, 
wenn die Voraussetzung für die Einberufung durch die Behörde 
nicht gegeben war, insbesondere z. B. wenn diese die Sitzung an- 
beraumt hatte, ohne zunächst ein entsprechendes Verlangen an den 
Vorstand gestellt zu haben. Der $32 RVO. umfaßt zwei beson- 
dere Fälle, nur in dem zweiten Falle steht der Aufsichtsbehörde 
das Recht der Leitung der Verhandlung zu. Wenn die Organe 
der Versicherungsträger dem Verlangen der Aufsichtsbehörde ohne 
weiteres entsprechen und die gewünschten Sitzungen einberufen,
	        
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