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sen ferner jederzeit gehört werden und sind berechtigt, Anträge
zu stellen. Unter Bezugnabıme auf & 11 kann die Aufsichtsbe-
hörde die Einladung von Vertretern der Presse zu den Sitzungen
der Organe der Versicherungsträger verbieten.
Die Aufsichtsbehörde ist nach $ 32 RVO. nicht befugt, eine
Anordnung dahin zu treffen, daß ihr von jeder Ausschuß- und
Vorstandssitzung so rechtzeitig Nachricht gegeben wird, daß sie
in der Lage ist, einen Vertreter zur Teilnahme zu entsenden ; da-
gegen befugt, zu verlangen. daß ihr die Tagesordnung der Sit-
zungen der Organe der Versicherungsträger und eventuelle Absich-
ten des Vorstandes, Angelegenheiten zur Beratung usw. vorzulegen,
die nicht auf der Tagesordnung stehen, vor Beginn des Ausschusses
zur Kenntnis gegeben werden, ebenso, daß ihr die Protokoll-
bücher über die Vorstandssitzungen usw. zu einer bestimmten Frist
zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Befugnis der behördlichen Anordnung von Sitzungen ist
sinngemäß namentlich im Hinblick auf 88 30, 31 auf solche Fälle
zu beschränken, in denen naclı den gesetzlichen oder satzungs-
mäßigen Vorschriften. deren Befolgung die Behörde zu überwachen
hat, das betreffende Organ, z. B.. der Vorstand, zu einer Sitzung
zusammentreten muß. Macht die Behörde von der Befugnis, die
Sitzung selbst anzuberaumen, Gebrauch. so hat sie die für die Ein-
berufung des betreffenden Organs in der Sitzung vorgeschlagenen
Formen zu beobachten. Andernfalls können in der anberaumten
Sitzung gültige Beschlüsse nicht gefaßt werden; ebenso dann nicht,
wenn die Voraussetzung für die Einberufung durch die Behörde
nicht gegeben war, insbesondere z. B. wenn diese die Sitzung an-
beraumt hatte, ohne zunächst ein entsprechendes Verlangen an den
Vorstand gestellt zu haben. Der $32 RVO. umfaßt zwei beson-
dere Fälle, nur in dem zweiten Falle steht der Aufsichtsbehörde
das Recht der Leitung der Verhandlung zu. Wenn die Organe
der Versicherungsträger dem Verlangen der Aufsichtsbehörde ohne
weiteres entsprechen und die gewünschten Sitzungen einberufen,