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mittel für den unmittelbaren Zwang geeignet sei. Insbesondere
wird sich bei der Erörterung der Ersatzvornahme und der konsti-
tutiven Rechtsakte als Zwangsmittel ** zeigen, daß auch diese für
den eigentlichen unmittelbaren Zwang nicht in Betracht kommen.
Im folgenden sollen nun zunächst die Mittel des direkten
und hierauf diejenigen des indirekten Zwangs behandelt werden,
worauf untersucht werden soll, in welchen Bezielıungen die ein-
zelnen Zwangsmittel zueinander stehen, insbesondere in welcher
Weise sie sich im Falle ihrer Konkurrenz zueinander verhalten.
Beim direkten Zwang wieder ist zunächst die physische Ge-
waltanwendung zu behandeln, bei der wieder entweder in das Ver-
mögen oder in die Persönlichkeitssphäre des zu Zwingenden ein-
gegriffen wird. Zum direkten Zwang gehören aber auch alle
diejenigen Verwaltungszwangshandlungen, die nicht ein Ein-
greifen in körperliche Rechtsgüter darstellen, sondern deren Wir-
kung lediglich darin besteht, daß sie Rechtsgebilde beeinflussen,
von denen mittelbar oder unmittelbar die zu bekämpfende Störung
der öffentlichen Ordnung ausgeht. Sie sollen hier unter dem Nauen
der konstitutiven Rechtsakte zusammengefaßt werden.
II. Direkter Zwang ®.
$6. Physische Gewaltanwenäung.
Ersatzvornahme.
Dasjenige, wozu der Untertan, kraft des Polizeibefehls ver-
pflichtet ist, kann bestehen in einem Tun, einem Unterlassen und
in einem Dulden. Während beim Tun eine Pflicht zur Vornahme
einer positiven Handlung besteht und beim Unterlassen das Gebot
der Enthaltung von einem bestimmten Tun aufgestellt wird, ist
beim Dulden ein Entschluß weder in der einen noch in der an-
deren Richtung erfordert; hier besteht die Pflicht nur darin, dem
“ S. unten $$ 6, 8.
#5 Beispiel aus VON ARNSTEDT I. S. 9.