Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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der Einzelstaatsgewalt in Ausübung ihrer Hoheitsrechte besteht 
in keiner Weise. Vielmehr sind die Einzelstaaten, um wiederum 
mit LABAND zu reden, „selbständige Rechtssubjekte mit 
eigener Herrschaftssphäre, mit selbständiger Vollstreckungsmacht, 
mit eigener Willens- und Handlungsfreiheit (a. a. O. 
S. 105)”, welche „die ihnen zustehende Herrschermacht nicht 
kraft Delegation oder Auftrags einer übergeordneten Macht, son- 
dern nach eigener Willensbestimmung selbständig 
zur Geltung bringen und durchsetzen“ (a. a. 0. S. 74). 
Sind aber die Einzelstaaten — nach LABANDs eigenem Zeug- 
nis — in bezug auf die ihrer Kompetenz unterliegenden Aufgaben 
„weder der Gesetzgebung noch der Oberaufsicht des Reichs unter- 
worfen“ (a. a. OÖ. S. 104) oder, wie sich HAENEL, Studien I, $ 136 
ausdrückt, „frei von allen gesetzlichen Direktiven und frei von 
Kontrolle und Zwang von seiten des Reichs“; m. a. W. wenn 
die Einzelstaaten keine Gewalt über sich haben, die ihnen 
hinsichtlich der Ausübung ihrer Herrschafts- oder Hoheitsrechte 
rechtlich bindende Befehle erteilen könnte, was fehlt 
ihnen dann — im Rahmen ihrer Kompetenz — zur vollen 
Souveränität? Oder, die Frage anders formuliert, wie un- 
terscheidet sich — innerhalb ihrer Zuständigkeit — die Staats- 
gewalt von der Souveränität, die Herrschergewalt von der höch- 
sten, obersten, der „souveränen“ Gewalt? 
Wir suchen vergebens nach einem unterscheidenden Merkmal; 
LABAND freilich a. a. O0. S. 105 findet — in deutlicher Ab- 
schwenkung von seinem auf S. 63 eingenommenen Standpunkt ®’ 
— ein solches darin, daß die Herrschergewalt der Einzelstaaten 
sich eben nur innerhalb der Grenzen bewegen dürfe, die ihr durch 
  
  
31 Darin liegt aber doch gerade der Kernpunkt der (souveränen) 
Staatsgewalt, daßsie die Motive ihres Handelns nicht von 
einer außer ihr stehenden höheren Macht empfängt, 
sondern lediglich in sich selbst fin det; vgl. GERBER a. a. 0. S. 22 
(Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts). 
92 Vgl. Anm. 34. 
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