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daß es in vier besondere Abschnitte zerfällt, an denen auf den
ersten Blick am meisten die Gegenüberstellung des zweiten und
dritten Abschnitts unter den Titeln „Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat* und „unmittelbare Heichsangehörigkeit* auffällt.
Diese scharfe Scheidung ist aber mehr von gesetzestechnischer
Bedeutung; denn das Kapitel „unmittelbare Reichsangehörigkeit“
enthält nicht etwa, wie man zunächst vielleicht vermuten könnte,
durchweg nur neue Bestimmungen, vielmehr waren diese größten-
teils — wie sich später zeigen wird — schon in dem bisherigen
Recht, wenn auch verstreut enthalten ?; das neue Gesetz faßt sie
nur in einem besonderen Abschnitte zusammen.
L
Unter dem Titel „allgemeine Vorschriften“ hat das neue
Gesetz zwei Bestimmungen vorangestellt (88 1 und 2), von denen
die zweite allein neu ist, während die andere nur zum Teil eine
Abweichung gegenüber dem bisher geltenden Gesetz aufweist:
8 1 lautet
„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staat ($$ 3—32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit
(885 33—35 besitzt.“
Von den beiden Alternativen dieser Vorschrift bringt die erste
dem früheren Gesetz entsprechend den bereits erörterten Gedanken
zum Ausdruck, daß die deutschen Einzelstaaten prinzipiell die Zu-
gehörigkeit zum Reiche vermitteln, daß diese also von der Zuge-
hörigkeit zu einem Bundesstaate abhängt. Die zweite Alternative
dagegen war in dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht
enthalten, und das erklärt sich daraus, daß derartige Bestimmungen
3 Vgl. 8 6 des Reichsges. vom 15. März 1888 betr. die Rechtsverhält-
nisse der deutschen Schutzgebiete; $ 9 des Schutzgebietsges. von 1900;
ferner das Gesetz vom 20, Dez. 1875 betr. die Naturalisation von Auslän-
dern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Dies kommt nur unvoll-
ständig zum Ausdruck bei ROMENn, Kommentar zum neuen Gesetz, Gutten-
tag, Berlin 1913, 8. 17.