Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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nahme einzugehen; gemäß $ 14I des neuen Gesetzes ($ 9 des 
alten Gesetzes) bewirkt die Anstellung im öffentlichen Dienst, so- 
weit dieser von der zitierten Bestimmung umfaßt wird, gleich- 
zeitig den Erwerb der Staatsangehörigkeit des betreffenden Bun- 
desstaates. Allerdings bleibt zu beachten, daß diese Wirkung 
neuerdings nicht auch an die Anstellung als Offizier oder Be- 
amter des Beurlaubtenstandes geknüpft wird ($ 14 II), 
wohl aber wie früher an die Anstellung als aktiver Offizier °. 
Und zwar erwirbt er diejenige Staatsangehörigkeit, dessen Kontin- 
gent der betreffende Truppenteil angehört. Würde also beispiels- 
weise ein bayrischer Staatsangehöriger zum Offizier bei dem in 
Bremen garnisonierten Militär ernannt, so würde er zwar nicht 
Bremer — denn weder gibt es noch bremisches Militär ®® noch 
auch würde die Verlegung des Wohnsitzes nach Bremen den Er- 
werb der bremischen Staatsangehörigkeit bewirken °; wohl aber 
würde er zugleich mit der erwähnten Ernennung preußischer 
Staatsangehöriger. 
ß. Die Einbürgerung. 
Umfangreicher als das Institut der Aufnahme, umfangreicher 
auch als es im früheren Recht der Fall gewesen ist, hat das neue 
Staatsangehörigkeitsgesetz das Institut der Einbürgerung, für das 
51 So auch für das frühere Recht LABAND a. a. O. S. 172; CAHN 2.2. 0. 
S. 92 ff.; für das neue Gesetz RoMEn S. 65. 
52 Durch Militärkonvention hat auch Bremen zugunsten Preußens auf 
seine Kontingentsherrlichkeit verzichtet. 
53 Dies hat das alte Gesetz im $ 12 noch besonders ausgesprochen. 
Diese Bestimmung war indessen überflüssig: Denn mochte auch vor dem 
Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 die Möglichkeit 
bestanden haben, durch den Wohnsitz allein die Staatsangehörigkeit zu 
begründen (so preuß. Gesetz von 1842 $ 13), so waren doch dahingehende 
landesrechtliche Vorschriften schon dadurch beseitigt, daß das Reichsgesetz 
von 1870 die Erwerbsgründe erschöpfend aufzählte, ohne der Wohnsitz- 
nahme als besonderer Erwerbsart zu gedenken. Ein Vorbehalt zugunsten 
des Landesrechts war aber dort insoweit auch nicht aufgenommen.
	        
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