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der die Bücherei der Stiftung zur Berichtigung ihres Erbteils über-
wiesen wurde. Erst später stellte sich heraus, daß der Wert der
Bücherei weit über 5000 Mk. betrage; die von der Stiftung nach-
gesuchte Genehmigung zum Erwerb wurde aus hier nicht in Be-
tracht kommenden Gründen verweigert. Hier entstehen folgende
Fragen:
Zunächst fragt sich, auf welchem Wege die wahren Erben
gegen die Stiftung (die zu Unrecht bei der Auseinandersetzung
zugezogene vermeintliche Erbin) zu ihrem Recht kommen. Nach
8111 117 Pr. ALR. fanden auf eine Teilung (Auseinandersetzung)
die Vorschriften über den Vergleich Anwendung; das heutige
Recht kennt eine solche Bestimmung nicht. Allerdings können
im Einzelfall bei der Auseinandersetzung die Voraussetzungen des
8 779 BGB. vorliegen; aber das sind Ausnahmefälle, die als solche
sofort erkennbar sind (vgl. z.B. JW.05 S. 721 Nr. 12). Die
Voraussetzungen des $ 779 liegen hier nicht vor; die Stiftung war
allseitig für den Miterben angesehen und es hat über ihr Mit-
erbrecht weder Streit noch Ungewißheit bestanden, noch weniger
ist die Auseinandersetzung im Wege „gegenseitigen Nachgebens“
bewirkt. Der $ 779, wonach der Vergleich, wenn der bei ihm
als feststebend vorausgesetzte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht, ipso jure unwirksam ist, ist hier also nicht anwendbar.
MARCUS im ZBIFG. 9 8. 123.
In Frage kommt sonach, ob die Erben die Auseinandersetzung
gegen den vermeintlichen Erben wegen Irrtums anfechten können.
Das ist zu verneinen. Nach $ 119 findet diese Anfechtung nur
statt, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung
über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses In-
halts überhaupt nicht abgeben wollte. Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor: Die Erben wollten die von ihnen abgegebenen
Erklärungen abgeben und kannten deren Inhalt; Wille und Er-
klärung stimmen überein. Ihr Irrtum betraf also nur einen der
Zuweisung des Erbteils an den vermeintlichen Erben voraus-