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dabei auch die Sensations- und Schundproduktionen behandelt.
Die Vorführungen müssen sowohl für Kinder als für Erwachsene
passen. Besondere Vorstellungen für Erwachsene würden nicht
zugelassen, um auch den Anschein zu vermeiden, als könne hier
eine nachgiebigere Prüfung Platz greifen. Wenn eigene Kinder-
vorstellungen veranstaltet werden sollten, werde mit der Sehul-
behörde noch besonders ins Einvernehmen getreten.
Durch Ministerialerlaß vom 27. Januar 1912° wurde mit
Wirkung vom 1. April 1912 ab bei der Polizeidirektion München
eine Landesstelle zur Prüfung von Bildern, die zu öffentlichen
Liehtspielen (kinematographischen Vorführungen) in Bayern ver-
wendet werden sollen, eingerichtet. Sämtliehe Ortspolizeibehörden
werden angewiesen, vom 1. Oktober 1912 an zu öffentlichen Vor-
führungen nur solche Bilder zuzulassen, die von der Polizeidirek-
tion München geprüft und mit einer Zulassungskarte versehen
worden sind. Die Ortspolizeibehörden können zugelassene Bilder
von der öffentlichen Vorführung dann ausschließen, wenn be-
sondere örtliche Verhältnisse es erfordern. Dem Staatsministerium
des Innern bleibt es vorbehalten, die Zulassung solcher Bilder
zu gestatten, die von einer anderen Polizeibehörde als der Polizei-
direktion München geprüft worden sind. Beanstandete Bildstreifen
werden von der Polizeidirektion München im Zentralpolizeiblatt
bekannt gegeben. Die Örtspolizeibehörden haben darauf zu
achten, daß die Vorführungen mit dem Inhalt der Prüfungskarte
übereinstimmen.
Besondere Bestimmungen, welche durch diesen Ministerial-
erlaß, wie in ihm ausdrücklich erwähnt wird, nicht berührt wer-
den, bestehen für die kinematographischen Vorfüh-
rungen aus der Passionsgeschichte nach dem Mini-
sterialerlaß& vom 19. Juli 1908’. Betreffs kinematographischer
Vorführungen aus der Passionsgeschichte werden „mit Rücksicht
®° HELLWIG, ebendort S. 87.
” HerLLwiıs, ebendort S. 86.