Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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dabei auch die Sensations- und Schundproduktionen behandelt. 
Die Vorführungen müssen sowohl für Kinder als für Erwachsene 
passen. Besondere Vorstellungen für Erwachsene würden nicht 
zugelassen, um auch den Anschein zu vermeiden, als könne hier 
eine nachgiebigere Prüfung Platz greifen. Wenn eigene Kinder- 
vorstellungen veranstaltet werden sollten, werde mit der Sehul- 
behörde noch besonders ins Einvernehmen getreten. 
Durch Ministerialerlaß vom 27. Januar 1912° wurde mit 
Wirkung vom 1. April 1912 ab bei der Polizeidirektion München 
eine Landesstelle zur Prüfung von Bildern, die zu öffentlichen 
Liehtspielen (kinematographischen Vorführungen) in Bayern ver- 
wendet werden sollen, eingerichtet. Sämtliehe Ortspolizeibehörden 
werden angewiesen, vom 1. Oktober 1912 an zu öffentlichen Vor- 
führungen nur solche Bilder zuzulassen, die von der Polizeidirek- 
tion München geprüft und mit einer Zulassungskarte versehen 
worden sind. Die Ortspolizeibehörden können zugelassene Bilder 
von der öffentlichen Vorführung dann ausschließen, wenn be- 
sondere örtliche Verhältnisse es erfordern. Dem Staatsministerium 
des Innern bleibt es vorbehalten, die Zulassung solcher Bilder 
zu gestatten, die von einer anderen Polizeibehörde als der Polizei- 
direktion München geprüft worden sind. Beanstandete Bildstreifen 
werden von der Polizeidirektion München im Zentralpolizeiblatt 
bekannt gegeben. Die Örtspolizeibehörden haben darauf zu 
achten, daß die Vorführungen mit dem Inhalt der Prüfungskarte 
übereinstimmen. 
Besondere Bestimmungen, welche durch diesen Ministerial- 
erlaß, wie in ihm ausdrücklich erwähnt wird, nicht berührt wer- 
den, bestehen für die kinematographischen Vorfüh- 
rungen aus der Passionsgeschichte nach dem Mini- 
sterialerlaß& vom 19. Juli 1908’. Betreffs kinematographischer 
Vorführungen aus der Passionsgeschichte werden „mit Rücksicht 
  
  
®° HELLWIG, ebendort S. 87. 
” HerLLwiıs, ebendort S. 86.
	        
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