Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

— 254 — 
eines den Staatswillen vollziehenden Menschen ausmündet, daß aber diese 
Dienstpflicht im Gegensatz zur Pflicht des Staates nicht nach außen wirkt, 
weshalb z. B. ein Anspruch auf Entlassung aus dem Staatsverband nur 
gegen den Staat, vertreten durch seine abstrakt bezeichneten Organe, und 
nicht gegen einen Beamten persönlich verfolgt werden könne. 
Auf S. 564 begegnen wir dem interessanten Hinweis, daß der bekannte 
Vergleich, den BISMARCK in seinen Gedanken und Erinnerungen zwischen 
den verschiedenen Ministerialressorts und einer Staatenföderation zieht, 
schon vom FREIHERRN VOM STEIN gemacht worden ist. 
S. 652 erwähnt der Herausgeber, daß E. KAUFMANN gegen die Auf- 
fassung der Kolonien als Staatsfragmente polemisierend, behauptet, es gebe 
in den Kolonien eine eigene Staatsgewalt, nämlich die des Reiches ; jede 
Staatsgewalt könne die ihr unterworfenen Gebietsteile verschieden behan- 
deln, ebenso die Untertanen; das tue das Reich, aber über beiden Arten 
von Gebieten und Untertanen stehe doch gleichmäßig die eine Reichsge- 
walt. Der Herausgeber bemerkt hiezu, daß dieser Einwand die Probe nicht 
aushalten dürfte. „Man denke sich die Kolonien weg und es bleibt ein 
Staat, das Reich. Man denke sich hingegen das europäische Deutschland 
weg und die Kolonien zerfallen in Anarchie. Also kann die Reichsgewalt 
den Kolonien gegenüber keine eigene sein.“ 
S. 657 erwähnt der Herausgeber, daß der Verfasser bis zu seinem Tode 
an der Auffassung festgehalten hat, wonach Finnland nicht ein selbständi- 
ger Staat, sondern ein Staatsfragment ist und gerade dadurch gegen An- 
griffe Rußlands, das ja nach Völkerrecht selbst die Existenz eines mit ihm 
dauernd verbündeten Staates unter Umständen zu vernichten befugt wäre, 
besser geschützt erscheint, als wenn man ihm vollen Staatscharakter zu- 
erkennt. Im Einklang mit dieser Auffassung bezeichnet der Herausgeber 
das russische Gesetz vom 17. Juni 1910, das die wichtigsten Zuständig- 
keiten des finnländischen Landtags auf die Reichsduma und den Reichsrat 
übertrug, nicht als eine Völkerrechts- sondern als eine Verfassungswidrig- 
keit, durch die allerdings die Gültigkeit dieses Gesetzes kaum berührt 
werde. 
S. 676 wird darauf hingewiesen, daß die famose Lehre von der Ueber- 
staatlichkeit des Herrschers in der neuesten Zeit auch in dem Streit um 
die Freiheit der Bundesfürsten vom Reichswehrbeitragg zum Ausdruck 
kommt, was gewiß nicht ganz der Komik entbehrt. 
S. 749 Note 1 wird die von LUKAS vertretene Ansicht erwähnt, wonach 
der Staatenstaat, an den Maßstäben des modernen Staates gemessen, wegen 
Mangels einer die Untertanen unwiderstehlich bindenden Staatsgewalt des 
Oberstaates ein völkerrechtliches Gebilde, also kein Staat sei. Der Heraus- 
geber bemerkt hiezu, es werde hier wie überall darauf ankommen, ob die 
in Widerspruch mit den Gesetzen des Oberstaates erlassenen Gesetze des 
Unterstaates gültig sind oder nicht. Sind sie es nicht, schulden ihnen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.