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Untertanen keinen Gehorsam, so zeige sich gerade darin die, wenn auch
bloß negativ wirkende Unmittelbarkeit der oberstaatlichen Herrschermacht
und damit ihre staatsrechtliche Natur.
Aus der Vorrede erfahren wir, daß bisher drei Uebersetzungen der
Allgemeinen Staatslehre erschienen sind, eine russische (zweite Auflage
1908), eine tschechische (1906) und eine französische (I 1911, IT 1913); eine
italienische Uebersetzung sieht der Vollendung entgegen, eine spanische
und japanische sind begonnen worden.
E. Radnitzky.
Professor Dr. Edgar Loening, Das Preußische Gesetz vom 1.
Juni 1854 betreffend die Deklaration der Verfas-
sungsurkunde. Ein Beitrag zur Preuß. Verfassungsgeschichte.
Sonderabdruck aus der Festgabe für WıLH. v. BRÜNNECcK. Halle
1913. 62 S. Mk. 1.60.
In den den Deutschen Bund begründenden völkerrechtlichen Verträgen
hatten die deutschen Staaten sich verpflichtet, den im Jahre 1806 und seit-
dem mittelbar gewordenen Reichsständen einen gleichförmigen privilegier-
ten Rechtszustand zu sichern. Unter Nichtachtung dieser Pflicht beseitigte
die oktroyierte, ebenso die endgültige preuß. Verf.-Urk., indem sie
in Art. 4 die Standesvorrechte aufhob, alle Privilegien der standesherr-
lichen Häuser, soweit sie nicht ausnahmsweise einzelne derselben aufrecht
erhielt bzw. ihre Aufhebung besonderen Gesetzen vorbehielt. Um diese
Rechtsverletzung auszumerzen und insbesondere die infolgedessen bei der
Bildung der ersten Kammer entstandenen Schwierigkeiten zu heben, erging
nach langen Verhandlungen das Gesetz betr. die Deklaration der Verf.-Urk.
vom 31. Jan. 1850 in bezug auf die Rechte der unmittelbar gewordenen
deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 10. Juni 1854. Dieses Gesetz
stellte aber die Rechte der Standesherren nicht selbst wieder her; es be-
seitigte nur das verfassungsmäßige Hindernis ihrer Wiederherstellung und
bevollmächtigte den König, jene Rechte im Verordnungswege wieder zu
begründen. Erst am 12. November 1855 sind zwei Verordnungen dieses
Inhaltes ergangen, deren eine aber an Unklarheit und inneren Wider-
sprüchen nichts zu wünschen übrig läßt. Zur weiteren Ausführung schloß
die Staatsregierung in der Folgezeit eine Reihe von Rezessen mit den ein-
zelnen standesherrlichen Häusern ab. Die reichlich verworrene und kom-
plizierte Rechtslage der Vorgeschichte, der Entstehungsgeschichte und der
Ausführung des sog. „Deklarations“gesetzes von 1854 verfassungsgeschicht-
lich aufzuklären, ist die verdienstvolle Aufgabe der vorliegenden Studie.
Der Verfasser gewährt uns unter eingehender Verwertung auch der parla-
mentarischen Materialien einen vortrefflichen Ueberblick und Einblick in
diesen Stoff, der einen der verwickeltsten und schwierigsten Ausschnitte