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a. a. O. S. 198 Anmerkung 16 zu vergleichen. Der nächste Unterabschnitt
(S. 53—56) behandelt Staatsbaushaltsetat und Finanzgesetz, der letzte, be-
sonders umfangreiche (S. 56—98) allgemeine Grundsätze für die Ausfüh-
rung des Staatshaushaltsetats und die Verwaltung des Staatshaushalts.
In Abschnitt III über das Staatsvermögen (S. 98—108) ist mir S. 101 wie
S. 107 aufgefallen, daß die naheliegende Frage keine Prüfung gefun-
den hat, wer denn darüber zu entscheiden hat, ob eine Vermögensveräuße-
rung „von erheblichem Umfange oder erheblichem Werte“ und daher ge-
nehmigungsbedürftig ist. — Abschnitt I’—VII behandeln die Staatsschul-
den (8. 108 f.), den Staatsfiskus (S. 115 f.) und den Staatshaushaltsetat in
seinen Beziehungen zum König und zum Königlichen Haus (S. 126 f.). —
In Abschnitt VII (S. 139 f.), der von den Nachweisungen über die Verwal-
tung des Staatshaushalts spricht, wird das Klassenwesen wenigstens ge-
streift. Ich hätte es gern etwas eingehender dargestellt gesehen, zumal
die juristische Literatur diesen Gegenstand überhaupt sehr stiefmütterlich
behandelt, — so sucht man in STENGEL-FLEISCHMANNs Wörterbuch ver-
geblich nach dem Stichwort „Kassenwesen“ und das sonst praktisch so
brauchbare Wörterbuch von MOSEL versagt in diesem Punkte auch voll-
kommen. Der Titel des vorliegenden Buches hätte die gewünschte ein-
gehendere Berücksichtigung wohl nicht ausgeschlossen. — Den Schluß
machen zwei Abschnitte über „staatliche“ (S. 155 f.) und „ständische“ Kon-
trolle des Staatshaushalts (S. 170 f.). Die Ueberschriften wollen mir nicht
gefallen, da die „Stände“ doch im heutigen Staat nicht den Gegensatz zum
„Staat“ bilden und die Verwendung der gemachten Unterscheidung zwar
bequem, aber doch leicht irreführend ist. Wichtiger sind die sachlichen
Bedenken, die ich gegen die Ausführungen $. 167 und 173 über die Be-
deutung der Entlastungserklärungen hege; ich darf in dieser Beziehung
verweisen auf meine Remerkungen in dieser Zeitschrift Band 30 8. 275 f.,
zu S. 173 ferner auf Otto MAYRR a. a. O. S. 204 Anmerkung 29. —
Als Beilagen (S. 175 f.) sind der Schrift die einschlagenden gesetzlichen
Bestimmungen angefügt. Ein Sachregister macht den Schluß.
Kormann.,
Gebauer, Preußisches Stempelsteuerrecht. Breslau 1912, 1.
U. Kerns Verlag (Max Müller), 1. H. geb. 7 Mk.
Der Verfasser rechtfertigt sein Unternehmen folgendermaßen: „Wäh-
rend man über die meisten Gebiete des juristischen Wissens Lebrbücher
geschrieben hat, ist das Stempelsteuerrecht in dieser Beziehung bisher
leider stiefmütterlich bedacht geblieben. Wer aber beobachtet hat, wie
langsam und mühselig der mit der Bearbeitung stempelsteuerlicher Fragen
betraute Beamte erst an der Hand von tausend Einzelfällen sich ein um-
fassenderes Wissen in seinem Fach erringt, der wird jenen Mangel an