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Gutachten der meisten deutschen Juristenfakultäten gestützten und allein
den Grundgedanken des konstitutionellen Staatsrechts entsprechenden An-
sicht des Bundesrats annimmt (vgl. jetzt auch O. MAYER, Art. „Sitten-
polizei“ in W. B. St. u. Verw.R., sowie die demnächst hier zu bespre-
chende Studie von W. Haıpy, Die Wohnungsfrage der Prostituierten
1914). Durch solche Erörterung wichtiger Grundbegriffe einerseits und das
allgemeine Interesse besonders bewegender Einzelfragen wäre m. E. dem
nichthessischen Leser mehr geboten gewesen als durch die in sich höchst
sorgsame Erwähnung aller Detailvorschriften, die dabei meist doch nur in
Form der Verweisung auf die außerhalb des Großherzogtums regelmäßig
schwer zugänglichen Nachschlagewerke des hessischen Verwaltungsrechts
geschehen konnte.
Den Bürgern und Behörden des Großherzogtums ist zweifellos in dem
Werke van CALKERs ein äußerst wertvoller Führer durch die rechtlichen
Fragen ihres staatlichen Lebens gegeben. Wolzendorff.
Duguit, Lestransformations du droitpublic. Armand Colin.
Paris 1913.
Wenn Do6UIT in seinen früheren Schriften, insbesondere in seinem (in
Band XXX S. 488 fi. dieser Zeitschrift von dem Referenten ausführlich be-
sprochenem) Hauptwerke „Trait& de droit constitutionnel“* und zwar in dem
der Staatsrechtslehre gewidmeten Band I eine, wenn ich so sagen darf,
kritisch-zerstörende Funktion ausgeübt und versucht hat, den Begriff Staat,
so wir Juristen ihn uns in unserer Mehrzahl vorzustellen pflegen, lediglich in
die rechtlich ziemlich wenig oder nichtssagende Formel: „Beziehung zwischen
Herrschenden und Beherrschten“ aufzulösen, und fast alle die Begriffe zu
beseitigen, mit denen der Staatsrechtler zu arbeiten pflegt oder pflegte),
so trägt sein neues Buch „les transformations du droit public“? mehr auf-
2 Anhänger der neuen Richtung, die einen Unterschied zwischen
Rechtsgeschäften des öffentlichen und privaten Rechtes leugnen (Haupt-
vertreter dieser Schule sind bekanntlich WEYR, JUnG, KELSEN, LAUN) wird
es besonders interessieren, daß auch DUGUIT diesen Unterschied verwirft.
Vgl. z. B., transformations p. 164 „La vielle conception des contrats de
droit publie, qui autorisaıt l’Etat & se soustraire & des obligations con-
tractuelles, & fait son temps. Le contrat est un acte juridique ayant le
möme caractere en droit public et en droit prive; ou plutöteil n’y a point
de distinetion & faire entre le droit public et le droit prive, et l’Etat est
tenu par les contrats qu’il a passes comme l’est un simple particulier“.
2 Ich sehe dabei von dem I. und einem Teil des Il. Kapitels ab, das
eine Wiederholung und teilweise eine Vertiefung der in den früheren
Schriften Ducvıts niedergelegten Kritik der herrschenden Lehre vom Staat
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