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rechtlich de conventione lata nicht zu begreifen. Ob hingegen die Richter
der künftigen cour de justice arbitrale dazu berufen sein werden, ihre
Sentenz im Namen der die betreffende Konvention beschließenden Staaten-
gemeinschaft zu fällen, ist eine Frage, die von der Fassung jenes Abkom-
mens und von seiner Rechtskonstruktion abhängen wird und die deshalb,
wie ich, abweichend von LAMMASCH, behaupten möchte, heute noch nicht
entschieden werden kann.
Schon oben habe ich in anderem Zusammenhang die Frage ange-
schnitten, ob das Urteil des Schiedsgerichts auf Rechtsgrundsätze basiert
oder lediglich von der Billigkeit geleitet werden soll. Hier wie auch sonst
entscheidet, in erster Linie das Kompromiß. Gerade an jener Stelle, an
der ich diese Frage bereits erwähnt, habe ich auch auf Möglichkeiten hin-
gewiesen, die ein Urteil rechtfertigen können, das, ohne einen Rechts-
spruch darzustellen, einen Streit lediglich aus der Welt schafft!®. Haben
die Parteien jedoch nichts bestimmt, so muß — auch L. ist dieser An-
sicht — mit allem Nachdruck ein auf Völkerrecht basiertes Urteil ge-
fordert werden. Wenn auch nicht mit aller Präzision, so hat doch auch
die Haager Akte das zum Ausdruck gebracht. Keineswegs ergibt sich aus
dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit ein Urteilen nach Billig-
keit. Ist die Entscheidung durch gewillkürte Richter daran das Essentiale,
so ist ein Urteilen lediglich nach dem, was sie subjektiv für ‚recht und
billig“ halten, ein Akzidentale, das die Parteien vereinbaren können,
aber nicht vereinbaren müssen. Im internationalen Prozeß kommt aber
noch ein Weiteres hinzu: Während der nationale Prozeß Richter und
Schiedsrichter kennt, sind dem internationalen Richter (sieht man
von der corte de justicia centroamericana ab) bislang fremd geblieben.
Er kennt nur Schiedsrichter, die somit an die Stelle der Rich-
ter im nationalen Prozeß rücken und sich von ihnen einzig
und allein durch die Art der Berufung unterscheiden. Ist das
festgestellt, so ergibt sich auch, daß die Entscheidung normalerweise,
d. h., mangels abweichender Parteivereinbarung, nach Völkerrecht zu er-
gehen habe. Das besagt nicht, daß Billigkeitserwägungen dadurch abso-
lut ausgeschlossen würden, wie ja auch im staatlichen Prozeß eine Rechts-
anwendung, die sich nur an den Buchstaben klammert und dem Billig-
keitsmoment überhaupt keinen Zutritt gewährt, entschieden verurteilt
werden muß. Schwierigkeiten bereiten hier die unbestreitbaren vorhan-
denen zahlreichen „Lücken“ im Völkerrecht. Sind im konkreten Fall
solche vorhanden, so ist es m. E. zunächst Frage der Auslegung des Kom-
promisses, ob nach dem Willen der Parteien unter allen Umständen
18 Auch hier handelt es sich nicht um Vermittlung. Denn während
diese nur die Bedeutung eines Rates hat, ist die schiedsgerichtliche Ent-
scheidung unbedingt bindend.