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bahnmaterials nach dem Friedensschluß verlangte. Der Antrag
war abgelehnt worden, weil derartige Bestimmungen dem Frie-
densvertrag vorbehalten bleiben müßten.
II. Auf der zweiten Haager Konferenz erhielt der
Art. 52 Abs. 3 noch den Zusatz:
„Die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald
bewirkt werden.“
Diese auf eine russische Anregung?’ zurückgehende Bestim-
mung war durch die Erwägung begründet, daß die ohnehin schon
schwer getroffenen Einwohner noch mehr geschädigt sind, wenn
sich die Zahlung bis nach dem Friedensschluß verzögert..
Gegen diesen Gedanken ist an sich nichts zu erinnern. Der
Antrag hatte auch einen Sinn unter der Voraussetzung, daß die
Kommandanten im Besetzungsgebiet, die requiriert haben, ver-
pflichtet sind, die Gutscheine einzulösen. Und das hatte ja der
russische Antrag vorgesehen.
Hier war jedoch versucht worden, in unverfänglicher Form eine
völkerrechtliche Lösung der Entschädigungsfrage und zwar auf Ko-
sten der Requirenten herbeizuführen. Der deutsche Bevollmäch-
tigte bemerkte aber diese Neuerung und brachte sie durch seinen
Streichungsantrag aus dem Zusatz wieder heraus.
Jetzt ist der Zusatz aber auch bedeutungslos.
Der Ersatzpflichtige ist immer noch nicht genannt, und des-
halb bleibt nach wie vor für die Einlösung immer noch eine
Vereinbarung vorbehalten, die natürlich nicht vor dem Friedens-
— ——
127 Diese besagte zunächst, daß die Kommandanten im Be-
setzungsgebiet ermächtigt („autorises“) sein müßten, möglichst
noch während des Kriegs die Gutscheine einzulösen. (Protokoll III, 142).
Der Redaktionsausschuß machte daraus: regus, dont le paiement sera regle
le plus töt possible, möme avant la fin des hostilites, dans la mesure dans
laquelle l’autorite militaire du belligerant disposera des moyens pecuni-
aires necessaires“ (III. 14). Der deutsche Bevollmächtigte v. GÜNDELL setzte
dann die Streichung des Schlusses — nach den Worten „le plus töt pos-
sible® — durch (III. 14, 26), und daraus entstand dann die jetzige Fassung.