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lassen will. Einmal begründet die Niederlassung als solche keine
Verbandszugehörigkeit, diese entsteht erst durch die Aufnahme
in den Verband; zum anderen fragte niemand nach irgendwelcher
„Staatsangehörigkeit“, entscheidend war allein die Zugehörigkeit
zum genossenschaftlichen oder herrschaftlichen Verband. Und auch
die Reichsangehörigkeit ist nichts, als eine solche sei es mittelbare
oder unmittelbare Verbandszugehörigkeit ”, die aber wichtige
der einzelnen Verbände gegeneinander deutlich die Abgrenzung der Ver-
bandszugehörigkeit bis ins äußerste Extrem in Erscheinung. Erst der
obrigkeitliche Territorialstaat vermag hier zu vermitteln, wobei er aber
sich zunächst darauf beschränkt, die Selbstherrlichkeit der Zwischenver-
bände innerhalb des Territoriums speziell der Gemeinden zu beschränken,
und erst später die Rechtsstellung nicht nur der Fremden, sondern auch
der Einheimischen i. w. S. (= Gebietsangehörigen) neu zu ordnen. Jetzt
erst tritt die Niederlassung als Begründung des Untertanenverhältnisses in
den Vordergrund. Die französische Revolution verschaffte dann dem natur-
rechtlichen Satze allgemeine Geltung, daß der Fremde gleichberechtigter
Landeseinwohner sei, und nur hinsichtlich der sog. politischen Rechte den
Einheimischen nachstehe. Bezeichnend ist aber, daß selbst ım nachrevolu-
tionären Frankreich CC Art. 13 und 14 nur die in Frankreich par Pautori-
sation de Vempereur aufenthältlichen Fremden die droits civels genießen
und ohne solche Erlaubnis nur residence dasein läßt, vermöge deren der
Fremde nur die ihm kraft bestehenden Staatsvertrags zukommenden Rechte
besitzt. Erst das Gesetz vom 14.7. 1819 hob dieses droit d’aubaine unbe-
dingt und ohne Rücksicht auf die Reziprozität auf. — Bezeichnend ist
auch, daß die heimatrechtlichen Verhältnisse am ersten und nachdrück-
lichsten die moderne Staatsangehörigkeitsgesetzgebung gefördert haben,
der beste Beweis dafür, daß man es mit einer Verbandszugehörigkeit zu
tun hat, wie denn ja auch die Niederlassung und der Grundstückserwerb
an die Zugehörigkeit zu einem Verband — auf territorialer Grundlage —
anknüpfen.
2° Weshalb die alte Theorie, die mit dem domicilium arbeitete, hier
große Schwierigkeiten hatte, und den „Reichsritter im Territorialverhältnis“
für einen „politisch Fremden“ erklärt. „Der physische Aufenthalt zieht
unmittelbaren Einwohnern nicht die politische Domizilumsdecke d. h.
Untertänigkeit über die Ohren“ (BopMan bei R&Hm S. 80, Note 3). Die
Frage scheint indessen nicht unstreitig gewesen zu sein; nach FISCHER
a. a. 0. 8 520, ähnlich ZAcHARIÄ, Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. 1, S. 441, soll
wenigstens schon der bloße Aufenthalt im fremden Territorium auch für
den Reichsunmittelbaren mehrfach die Unterwerfung unter die fremde Bot-