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gesetzes anerkennt. Sie bestätigt also nur nochmals, daß Preußen
Rechtsstaat se. Während aber nach ALR. die staatsfreie Sphäre
vermöge der verschiedenen mittelbaren Verhältnisse sich politisch
auf ein Null — wenigstens bei der großen Masse der Bevölke-
rung — beschränkte, und selbst im Privatrecht vermöge der stän-
dischen Eingliederung vielfach stark eingeengt war, ist jetzt kon-
kret und positiv die seit der Restauration grundlegende Auffas-
sung zum Ausdruck gebracht, daß der Staat den einzelnen so-
wohl als berechtigtes Glied des Ganzen, wie auf dem außerhalb
der staatlichen Sphäre liegenden Gebiet als freies Individuum
behandelt. Und soweit der Staat hiernach die „Rechte der Preu-
ßen“ anerkennt, handelt es sich nicht um negative Beschränkun-
gen seiner angeblichen Omnipotenz, sondern um die durch die
Tatsache des Staats als Gemeinwesen bedingte An-
erkennung des positiven Rechts des Untertanen in-
nerhalb der Gemeinschaft und auf die außerhalb
der mitgliedschaftlichen Sphäre liegende rein
menschliche Freiheitssphäre, in die umgekehrt der
Staat nur insoweit eingreift, als er es zur Er-
reichung seiner konkreten Zwecke für erforderlich
erachtet. Und nur insofern sind die Grundrechte Schranken der
Staatsgewalt, als notwendig das Recht des einen eine Schranke
für den andern ist.
Der „Preuße“ ist jetzt nicht mehr bloße Herkunftsbezeichnung.
sondern er ist Glied des staatlichen Gemeinwesens, der lebendigen
Staatspersönlichkeit, und vermöge dieser Gliedstellung in seiner
allgemeinen menschlichen Freiheitssphäre beschränkt. Daraus er-
gibt sich aber weiter, daß diese von dem Gesetz von 1842 als
„Eigenschaft“ bezeichnete Gliedstellung weit mehr als ein farb-
loser „Zustand“ ist, aus dem gewisse Rechte und Pflichten fließen !°®,
156 Man mag das Verhältnis schließlich nennen, wie man will, der
Name allein tut es ja nicht, und insbesondre im Sinne JELLINEKS (Sub-
jektive öff. Rechte 109 fi.) mag auch die Bezeichnung als Zustand annehm-