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verband zum näherverpflichteten Dritten zu gelten. Diesem Satz
kann vor allem nicht entgegengehalten werden, daß er mit den
Grundprinzipien des heutigen Armenreehts im Widerspruch stünde.
Es bedeutet im Gegenteil nur eine Aufrechterhaltung des Grund-
satzes, daß der Staat stets nur subsidiär unterstützungspflichtig
sein soll, wenn man den Armenverband sich nicht verbindlich
seiner Ersatzansprüche für die Zukunft begeben läßt.
I. Die Ersatzansprüche gegen den Unterstützten
selbst°.
Einen Ersatzanspruch gegen den Unterstützten selbst hat das
Reichsrecht den öffentlichen Armenverbänden nicht gegeben. Es
hat andererseits nach dieser Richtung auch keine Schranken er-
richtet. Dem Landesrecht bot sich hier also Gelegenheit, eine
„Lücke“ auszufüllen. Dies ist auch in weitem Umfange geschehen.
Daß gegen die Schaffung eines solchen Ersatzanspruchs prinzi-
pielle Bedenken sprechen, mag später dargelegt werden. Jeden-
falls macht auch die juristische Rechtfertigung desselben genü-
gend Schwierigkeiten. Von den nach dieser Richtung aufge-
stellten Konstruktionen wird man sagen dürfen, daß sie sämtlich
nicht befriedigen: sie stützen sich durchweg auf privatrechtliche
Gesichtspunkte, die hier keine Anwendung finden können. Dies
gilt nieht allein von der schon an anderer Stelle? mit Recht ab-
gelehnten Uebernahme der Grundsätze von Darlehn oder Schen-
kung, vielmehr in gleicher Weise auch von einer Verwertung der
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und die
ungerechtfertigte Bereicherung. Die erste der beiden letztge-
nannten Konstruktionen übersieht, daß der Armenverband nicht
im Interesse des einzelnen Unterstützungen gewährt — dieser
® Vgl. SCHAEFER, „Privatrechtliche Beziehungen der Armenverbände zu
dem Unterstützten und zu dritten Personen nach Reichsrecht und preußi-
schem Recht“ bei GrucHor Bd. 41 S. 90 ff., insbes. S. 229 f.
» Eger a. a. 0. S. 419.