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titel zur Seite steht, ist denn auch bereits im Anmarsch auf den Suezkanal,
um ihre Rechte gegen die Anmaßungen der Engländer zu verteidigen,
welche sich kein Gewissen daraus gemacht haben, selbst Gelbe und
Schwarze vor den Wagen ihrer skrupellosen Herrschaft zu spaunen und
gegen die europäische Kultur ins Feld zu führen.
Würzburg. Christian Meurer,
Deutsches Luftrecht von Hermann Weck, Rechtsanwalt in Charlottenburg,
Carl Heymanns Verlag 1913.
Luftrecht ist mehr als Luftfahrtrecht. Es umfaßt „alle Rechtssätze,
die menschliches Verhalten in und an der Luft regeln‘ (S. 3). Das Luft-
fahrtrecht wird erst im letzten (6.) Teil behandelt. In den vorausgehen-
den 5 Teilen kommen folgende Materien zur Darstellung: Grundlagen des
Luftrechts. Das Recht der Atmung. Dingliche Rechte an der Luft. Ding-
liche Rechte am Luftraum. Der Nachrichtenverkehr in der Luft.
Im „Recht der Atmung“ begegnen uns die hygienischen Einrichtungen und
Forderungen. Vor allem wird gehandelt über den Arbeiter- und Nachbarschutz,
aber auch über Krankheitskeime und Hautatmung. Der Verfasser plädiert
hier insbesondere für die Luftbäder und für den Fortfall jeder Bekleidung
in denselben „sowohl aus gesundheitlichen wie aus sittlichen Gründen“
(S. 98). Der Schwerpunkt des Buches liegt im 5. und 6. Teil. Der erste
handelt in der Hauptsache über die Funkenschrift — so wird Radiotele-
graphie verdeutscht —, während der zweite die Luftfahrt in der Gesamt-
heit ihrer Rechtsbeziehungen zur Darstellung bringt.
Der Verf. knüpft überall an die Bestimmungen des geltenden Rechts
an und prüft, ob sie ausreichen. Eine allgemeine internationale Regelung
erklärt er noch für verfrüht, die vertragsmäßige Regelung der Nachbar-
beziehungen hält er aber für möglich und wünschenswert. Vor allem
fordert er den staatsgesetzlichen Ausbau und gibt für die selbständige,
einheitliche Ausgestaltung des deutschen Luftrechts eine Fülle von
Anregung. Der Entwurf des deutschen Reichsgesetzes war bei der Ab-
fassung des Buches noch nicht erschienen.
Würzburg. Christian Meurer.
Rudolf Oeschey, Die bayerische Verfassungsurkunde vom
26. Mai 1818 und die Charte Ludwigs XVIIL vom 4. Juni
1814. Ein Beitrag zur Lehre vom monarchischen Prinzip. IV und
158 S. München 1914. Oskar Beck.
Schon seit den Zeiten FRIEDRICH JULIUS STAHLs pflegte man die Charte
des heimkehrenden Bourbonen mit den deutschen Verfassungen in Bezie-
hungen zu setzen und namentlich unter dem Gesichtspunkte des „mon-
archischen Prinzips* für diese als Vorbild hinzustellen. Aber erst in jüng-