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Es handelt sich um die Rechtsfrage, ob ein etatsmäßiger
Beamter im Sinne des Beamtengesetzes Art. 2 im Falle seiner
während des Standes der Aktivität erfolgten Erkrankung für die
Dauer dieser Krankheit bis zu 26 Wochen auch über den Zeit-
punkt der während dieser 26 Wochen etwa eintretenden Beendi-
gung seines aktiven Dienstverhältnisses hinaus Anspruch auf un-
verkürzten Aktivitätsgehalt hat, oder ob ihm etwa von diesem
Zeitpunkt an bei Fortdauer seiner Krankheit ein Anspruch nur
nach den allgemeinen Regeln über die vermögensreehtlichen Wir-
kungen der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zusteht,
oder endlich ob ihm etwa nach diesem Zeitpunkte eine Kranken-
fürsorge nach den Regeln des Krankenversicherungsgesetzes zu
gewähren ist.
Dem Erkenntnis des K. Obersten Landesgerichtes lag ein
Fall der Ruhestandsversetzung vor, in den Gründen ist jedoch mit
Recht angenommen, daß es für die Beurteilung der aufgeworfe-
nen Frage auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses,
also darauf, ob dieselbe durch Widerruf (BG. Art. 8), freie Ent-
lassung auf Gesuch (BG. Art. 10), Versetzung in den einstweili-
gen, zeitlichen oder dauernden Ruhestand (BG. Art. 38 ff., 47 ff.)
oder durch Dienstentlassung auf Grund disziplinargerichtlichen
Urteils (BG. Art. 108 Ziff. 2, Art. 110) erfolgt ist, nicht an-
kommt.
Sowohl der Zeitpunkt der Erkrankung als auch derjenige der
Versetzung in den Ruhestand fallen in der Sache Schädler gegen
Postfiskus in die Zeit nach Inkrafttreten des Beamtengesetzes und
vor Inkrafttreten des B. Ausführungsgesetzes vom 2. November
1912 zur Reichsversicherungsordnung, nämlich zwischen den
1. Januar 1909 und den 5. November 1912. Mit Recht wendete
deshalb der Oberste Gerichtshof auf den vorliegenden Fall nur
die damals noch unveränderten Bestimmungen des Beamtenge-
setzes an.
Das Gericht entscheidet die aufgeworfene Rechtsfrage, zu der