Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Die Kurhessische Verfassungsurkunde vom 
5. Januar 18312). 
Von 
Landrichter Dr. jur. et phil. BOVENSIEPEN in Kiel. 
Ebenso wie in den anderen deutschen Territorien bestand auch 
in der früheren Landgrafschaft Hessen eine landständische Ver- 
fassung. Schon im Beginn des 13. Jahrhunderts entfalten die 
hessischen Landstände, die Vertreter der privilegierten Stände, 
der Geistlichkeit, der Ritterschaft und auch der Städte, auf allen 
Gebieten des öffentlichen Wesens einen weittragenden Einfluß 
und behalten ihn auch das ganze Mittelalter hindurch bis zum 
Aufkommen des absoluten Landesfürstentums. Seitdem nimmt 
ihre Macht immer mehr und mehr ab, ohne daß sie jedoch wie 
in anderen deutschen Territorien völlig in Vergessenheit gerieten, 
vielmehr fanden bis zur Einverleibung der Landgrafschaft in das 
Königreich Westphalen im Jahr 1806 von Zeit zu Zeit regel- 
mäßig ihre Zusammenkünfte statt. — Alsbald nach seiner end- 
gültigen Rückkehr stellte Kurfürst Wilhelm I. die alte Verfassung 
des Landes her und räumte durch Verordnung vom 27. Dezember 
! Literatur: GRÄFE, Die Verfassungsurkunde des Kurfürstentums 
Cassel (Cassel 1848), FRIEDRICH MURHARD, Die kurhessische Verfassungs- 
urkunde (Cassel 1834/35 2 Bände), SYLVESTER JORDAN, Cassel in Rotteck- 
Welker, Staatslexikon, 1. Aufl. 1836 Band III S. 286 ff, WIPPERMANN, 
Hessen-Cassel, ebenda 3. Aufl. 1863 Band 8 S. 32/126.
	        
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