Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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1814 den Bauern das Recht ein, zu dem auf den 1. März 1815 
einberufenen Landtag fünf Deputierte nach den fünf Strombezir- 
ken des Landes: Fulda, Werra, Edder, Diemel und Schwalm ab- 
zuordnen. Zwistigkeiten zwischen der Landesregierung jedoch und 
den alten bevorrechtigten Ständen, namentlich der Ritterschaft, 
die unter dem Widerspruch der Regierung eine Wiederherstellung 
ihrer alten Standesrechte, namentlich der Patrimonialgerichtsbar- 
keit verlangten und sich gegen die Zulassung der Bauerschaft 
auf den Landtagen aussprachen, führten bald, am 2. Juli 1815, 
die Vertagung der Landstände herbei. Die Mißhelligkeiten dauer- 
ten auch beim Wiederzusammentritt der Landstände im Februar 
1816 fort und hinderten eine Einigung über den von der Staats- 
regierung den Ständen vorgelegten Verfassungsentwurf, der nach 
wie vor auch der Bauernschaft die Landstandschaft einräumen 
wollte. Am 10. Mai 1816 kam es zur endgültigen Auflösung der 
Landstände. 
Seitdem blieben diese fast 15 Jahre hindurch uneinberufen. 
Erst zur Beilegung der in Cassel anfangs September 1830 aus- 
gebrochenen Unruhen sah sich Kurfürst Wilhelm II. durch Ver- 
ordnung vom 19. September 1830 zur Einberufung der alten 
Landstände auf den 18. Oktober 1830 in Cassel veranlaßt. Ende 
Dezember des Jahres war das Verfassungswerk abgeschlossen, 
am 5. Januar 1831 wurde die Verfassungsurkunde vom Landes- 
herrn unterzeichnet und am 9. Januar von den Staatsministern 
und den Landständen feierlich beschworen. Danach bearbeitete 
der Landtag noch das mit der Verfassung im engsten Zusammen- 
hang stehende und durch sie selbst für einen integrierenden Be- 
standteil von ihr erklärte Wahlgesetz vom 16. Februar 1831, die 
landständische Geschäftsordnung, die Gesetze über den Haus- und 
Staatsschatz, sowie über mehrere indirekte Abgaben, sowie das 
Staatsdienstgesetz. Das Wahlgesetz stand bis zum Jahre 1849 
in Kraft, um in diesem Jahre durch ein anderes vom 5. April er- 
setzt zu werden.
	        
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