Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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verlegt werden, ebenso $ 4 des Hannöverschen Grundgesetzes von 
1833 mit dem Zusatz: dringende Notfälle ausgenommen. Da- 
gegen verhinderte die kurhessische Verfassung nicht, daß der 
Kurfürst gleichzeitig Landesherr eines anderen Staates wurde. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses durfte sich ohne 
Einwilligung des Landesherrn vermählen, ebensowenig durfte ein 
Prinz aus der wirklich regierenden Linie oder der vermutliche 
Thronfolger aus einer Seitenlinie ohne vorherige Zustimmung des 
Landesherrn in auswärtige Dienste treten ($$ 12 u. 13). Alle 
festgesetzten Apanagen waren stets regelmäßig auszuzahlen, die 
künftig nötigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unver- 
mählte Prinzessinnen der regierenden Linie sollten in Geldrenten 
unter Zustimmung der Landstände festgesetzt werden. Das gleiche 
galt für die Festsetzung der nötig werdenden Wittümer ($5 14 
bis 16). Ueber das den Prinzen als Apanage eingeräumte Grund- 
eigentum oder ihre ererbten Stammgüter konnten sie in keiner 
Weise ohne Genehmigung des Landesherrn und, bei Apanage- 
gütern ohne Zustimmung der Landstände, gültig verfügen mit 
Ausnahme der Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung 
von Grenz- und anderen Rechtsstreitigkeiten sowie Ablösung von 
Reallasten. So hatten die Prinzen in Wahrheit nur ein weit- 
gehendes vererbliches Nutzungsrecht an ihren Gütern, die Apanage- 
güter (Paragien) waren in Wahrheit Staatseigentum. Unter Auf- 
hebung der kisherigen besonderen „Prinzessinnensteuern“ sollten 
in Zukunft die Aussteuer der Prinzessinnen in den herkömmlichen 
Beträgen aus der Staatskasse bestritten werden ($ 18). 
Der dritte Abschnitt: „von den allgemeinen Rechten und 
Pfliehten der Untertanen“ faßte wie in den meisten deutschen 
Verfassungsurkunden (vgl. Titel II der Preuß. VU. vom 31. 1. 
1850) die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Untertanen 
zusammen, freilich wurden gerade hier vielfach erst Forderungen 
und Aufgaben an den Gesetzgeber der Zukunft gestellt, unerläß- 
lich ist es daher, an dieser Stelle auf die zur Ausführung der Ver-
	        
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