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verlegt werden, ebenso $ 4 des Hannöverschen Grundgesetzes von
1833 mit dem Zusatz: dringende Notfälle ausgenommen. Da-
gegen verhinderte die kurhessische Verfassung nicht, daß der
Kurfürst gleichzeitig Landesherr eines anderen Staates wurde.
Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses durfte sich ohne
Einwilligung des Landesherrn vermählen, ebensowenig durfte ein
Prinz aus der wirklich regierenden Linie oder der vermutliche
Thronfolger aus einer Seitenlinie ohne vorherige Zustimmung des
Landesherrn in auswärtige Dienste treten ($$ 12 u. 13). Alle
festgesetzten Apanagen waren stets regelmäßig auszuzahlen, die
künftig nötigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unver-
mählte Prinzessinnen der regierenden Linie sollten in Geldrenten
unter Zustimmung der Landstände festgesetzt werden. Das gleiche
galt für die Festsetzung der nötig werdenden Wittümer ($5 14
bis 16). Ueber das den Prinzen als Apanage eingeräumte Grund-
eigentum oder ihre ererbten Stammgüter konnten sie in keiner
Weise ohne Genehmigung des Landesherrn und, bei Apanage-
gütern ohne Zustimmung der Landstände, gültig verfügen mit
Ausnahme der Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung
von Grenz- und anderen Rechtsstreitigkeiten sowie Ablösung von
Reallasten. So hatten die Prinzen in Wahrheit nur ein weit-
gehendes vererbliches Nutzungsrecht an ihren Gütern, die Apanage-
güter (Paragien) waren in Wahrheit Staatseigentum. Unter Auf-
hebung der kisherigen besonderen „Prinzessinnensteuern“ sollten
in Zukunft die Aussteuer der Prinzessinnen in den herkömmlichen
Beträgen aus der Staatskasse bestritten werden ($ 18).
Der dritte Abschnitt: „von den allgemeinen Rechten und
Pfliehten der Untertanen“ faßte wie in den meisten deutschen
Verfassungsurkunden (vgl. Titel II der Preuß. VU. vom 31. 1.
1850) die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Untertanen
zusammen, freilich wurden gerade hier vielfach erst Forderungen
und Aufgaben an den Gesetzgeber der Zukunft gestellt, unerläß-
lich ist es daher, an dieser Stelle auf die zur Ausführung der Ver-