Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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heißungen der Verfassung erlassenen Gesetze des besseren Ver- 
ständnisses wegen ganz kurz einzugehen. 
$ 19 stellte den uns ganz selbstverständlich erscheinenden 
Satz an die Spitze: „Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des 
Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze und begründet 
dagegen den gesetzlichen Schutz.* Die Staatsangehörigkeit (In- 
digenat) wurde durch Geburt oder ausdrückliche wie stillschwei- 
gende Aufnahme erworben und berechtigte allein zum Genuß der 
Ortsbürgerrechte ($ 20). 
Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hatte im acht- 
zehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, „mittelst dessen 
er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande Beobachtung 
der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt“ ($ 21). Ein 
jeder Staatsangehörige (Inländer) war der Regel nach zugleich 
Staatsbürger, somit zur Erlangung aller öffentlichen Aemter und 
zur Teilnahme an der Volksvertretung befähigt. Der Deutlichkeit 
halber sprach 8 26 nochmals den Grundsatz der Gleichheit aller 
Staatsbürger vor dem Gesetze ausdrücklich aus, nur sollten die durch 
die Verfassung selbst oder die Gesetze begründeten Ausnahmen hier- 
durch nieht berührt werden. 8 27 gewährleistete die freie Be- 
rufswahl und die Erlernung eines Gewerbes für Jedermann. 
„Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungsanstalten 
des In- und Auslandes, selbst zum Zweck der Bewerbung um 
einen Staatsdienst benutzen, ohne einer besonderen Erlaubnis der 
Staatsregierung hierzu zu bedürfen.“ An der völligen Gleichheit 
vor dem Gesetze nahmen nach $ 29 der Verfassung auch die 
Israeliten insofern teil, als die ihnen bereits früher gewährten 
politischen Rechte durch ihn unter den Schutz der Verfassung 
gestellt wurden. $ 30 gewährte jedem Einwohner „vollkommene 
Freiheit des Gewissens und der Religionsübung‘. „Jedoch darf die 
Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgendeiner 
gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen. “ 
Kein Inländer konnte wegen seiner Geburt von irgendeinem
	        
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