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heißungen der Verfassung erlassenen Gesetze des besseren Ver-
ständnisses wegen ganz kurz einzugehen.
$ 19 stellte den uns ganz selbstverständlich erscheinenden
Satz an die Spitze: „Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des
Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze und begründet
dagegen den gesetzlichen Schutz.* Die Staatsangehörigkeit (In-
digenat) wurde durch Geburt oder ausdrückliche wie stillschwei-
gende Aufnahme erworben und berechtigte allein zum Genuß der
Ortsbürgerrechte ($ 20).
Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hatte im acht-
zehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, „mittelst dessen
er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande Beobachtung
der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt“ ($ 21). Ein
jeder Staatsangehörige (Inländer) war der Regel nach zugleich
Staatsbürger, somit zur Erlangung aller öffentlichen Aemter und
zur Teilnahme an der Volksvertretung befähigt. Der Deutlichkeit
halber sprach 8 26 nochmals den Grundsatz der Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetze ausdrücklich aus, nur sollten die durch
die Verfassung selbst oder die Gesetze begründeten Ausnahmen hier-
durch nieht berührt werden. 8 27 gewährleistete die freie Be-
rufswahl und die Erlernung eines Gewerbes für Jedermann.
„Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungsanstalten
des In- und Auslandes, selbst zum Zweck der Bewerbung um
einen Staatsdienst benutzen, ohne einer besonderen Erlaubnis der
Staatsregierung hierzu zu bedürfen.“ An der völligen Gleichheit
vor dem Gesetze nahmen nach $ 29 der Verfassung auch die
Israeliten insofern teil, als die ihnen bereits früher gewährten
politischen Rechte durch ihn unter den Schutz der Verfassung
gestellt wurden. $ 30 gewährte jedem Einwohner „vollkommene
Freiheit des Gewissens und der Religionsübung‘. „Jedoch darf die
Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgendeiner
gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen. “
Kein Inländer konnte wegen seiner Geburt von irgendeinem