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öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. „Auch giebt dieselbe
kein Vorzugsrecht zu irgendeinem Staatsamte* ($ 28). Dieser
Grundsatz der völligen Gleichheit vor dem Gesetze wurde nur —
wie nicht nur in Kurhessen, sondern ın allen deutschen Bundes-
staaten — durchbrochen zugunsten der Standesherrn und ihrer
Familien. Des besseren Zusammenhangs empfiehlt es sich daher
schon an dieser Stelle auf die Bestimmungen des fünften Ab-
schnitts „von den Standesherrn und den ritterschaftlichen Körper-
schaften“ kurz einzugehen. Danach sollten die besonderen Rechts-
verhältnisse der Standesherrschaften und des vormals reichsun-
mittelbaren Adels in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestim-
mungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staats-
regierung mit den betreffenden Standesherrn und Reichsrittern
durch ein Edikt geordnet werden, das nach Prüfung der Ver-
fassungsmäßigkeit ihres Inhalts durch die Landstände unter den
Schutz der Verfassung gestellt werden sollte. Nach vorheriger
Verständigung mit den Standesherrn — es waren der Graf von
Solms-Rödelheim wegen des Amtes Praunheim, die Fürsten Isen-
burg-Birstein und Isenburg-Büdingen, der Graf Isenburg Meer-
holz und der Graf Isenburg-Wächtersbach — wurde das durch
den $& 49 vorgesehene landesherrliche Edikt unter dem 29. Mai
1833 (vgl. Ges.S. S. 1833 Nr. X) verkündet. Da es jedoch nicht
die Zustimmung der Landstände fand, wurde es des Schutzes der
Verfassung nicht teilhaftig. In dem mit ihnen abgeschlossenen
Vertrage hatten die Standesherrn außerordentlich weitreichende
Zugeständnisse gemacht und die weitaus wichtigsten der ihnen
dureh Artikel 14 der Deutschen Bundesakte vorbehaltenen Regie-
rungsakterechte an den Staat abgetreten. Hierzu gehörten na-
mentlich: die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit in allen
Instanzen, die Forstgerichtsbarkeit, die Polizeiverwaltung in all
ihren einzelnen Ausflüssen und Gestaltungen, namentlich auch hin-
sichtlich der Gemeindeangelegenheiten und des Rechts zur Ertei-
lung von Erwerbskonzessionen, endlich die Aufsicht in Kirchen-