Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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gegen ein Kapital in Höhe des Zwanzigfachen des Jahreswerts 
für ablösbar. In Ausführung der Verheißung des $ 33 der Verf., 
der dem Landmann die Beihilfe des reichen Staates zur Bewerk- 
stelligung der Ablösung in Aussicht stellte, erging gleichfalls 
unter dem 23. Juni 1832 das äußerst wichtige Gesetz über die 
Errichtung einer Landeskreditkasse. Sie war in 1. Linie dazu 
bestimmt, die zur Ablösung erforderlichen, naturgemäß sehr er- 
heblichen Kapitalien dem belasteten Landmann vorzuschießen, 
ferner gewährte sie und gewährt auch heute noch — das ist heute 
naturgemäß nach der schon lange fast restlos vollzogenen voll- 
ständigen Ablösung ihre Hauptaufgabe — gegen hypothekarische 
Sicherheit Darlehen bis zu sehr kleinen Beträgen für mäßige 
Zinsen und mit einem jährlichen Kapitalsabtrag von 1—1!/, Pro- 
zent. Bis auf den heutigen Tag hat die Anstalt in Kurhessen 
eine ungemein segensreiche Tätigkeit entfaltet. Jedoch räumte 
die Verfassung nicht restlos mit dem mittelalterlichen feudalen 
Agrarrechte auf, bestehen blieb der Lehnsrerband und das Jagd- 
recht der Gutsherrschaft auf fremdem Grund und Boden ihrer 
vormaligen Hintersaßen. Erst das Jahr‘’1848 brachte auch in 
Kurhessen hier gründlichen Wandel. Durch Gesetz vom 1. Juli 
1848 wurde — und zwar im Gegensatz zu allen anderen deutschen 
Staaten gegen volle Entschädigung — die Jagdfölge aufgehoben, 
den Lehensverband beseitigte unter Verzicht des Staates auf irgend 
eine Entschädigung das Gesetz vom 26. August 1848. 
Der hochwichtige $ 35 gewährleistete jedem Staatsbürger das 
Recht „über das sein Interesse benachteiligende verfassungs-, ge- 
setz-, oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffent- 
lichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde 
zu erheben und solche nötigenfalls bis zur höchsten Behörde zu 
verfolgen“. Ihre Ablehnung durfte nur unter Mitteilung der 
Gründe erfolgen. „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo jemand 
sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage 
offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die
	        
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