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werden. Das durch $ 48 verhießene und in seinen Grundzügen
kurz angedeutete Institut der „ Bezirksräte“ eine etwa dem heutigen
Kreistag entsprechende Mitwirkung von Laien bei der Kreisver-
waltung trat erst zufolge des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 ins
Leben. Nach Beseitigung der alten Verfassung im Jahre 1851
wurde durch provisorischen Erlaß des Ministerpräsidenten Hassen-
pflug vom 7. Juli 1851 der Bezirksrat durch Beschränkung seiner
Befugnisse insonderheit durch Herabdrückung seiner bisher be-
schließenden Stimme zu einer bloß beratenden zu einer fast ganz
bedeutungslosen Einrichtung.
Die Staatsdiener, wozu nach dem klaren Wortlaute der ein-
schlägigen Verfassungsbestimmungen auch die Offiziere und
Pfarrer gehörten, ernannte oder bestätigte der Landesherr, sofern
nicht den Behörden die Bestellung überlassen war ($ 51). Jeder
Ernennung oder Beförderung eines Staatsbeamten mußte der Vor-
schlag der vorgesetzten Dienstbehörde vorausgehen ($ 53). Selbst-
verständlich war der Landesherr an diese den erfolgten Vorschlag
in keiner Weise gebunden. In Uebereinstimmung mit einer gan-
zen Reihe anderer Verfassungen (so namentlich $ 44 der Würt-
tembergischen VerfÜU., die vorbildlich gewesen sein dürfte, Art. 36
der Großherzoglich-Hessischen und der Sachsen-Koburgischen
von 1821) ordnete der $ 52 ausdrücklich an, daß ein Staatsamt
nur demjenigen übertragen werden durfte, „welcher vorher gesetz-
mäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt
worden ist.“ Zur Erlangung eines Staatsamts mit akademischer
Vorbildung war jedoch nach den früheren durch die Verfassung
ausdrücklich aufrecht erhaltenen Landesgesetzen der Besuch der
Landesuniversität Marburg unerläßlich. Die Erteilung von An-
wartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen erklärte $ 54 für
völlig unstatthaft „gleichwohl kann den Gehilfen, welche alters-
schwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung verhinderten
Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbständige
Anstellung nach Maßgabe ihrer bewährten Tätigkeit zugesichert