Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

werden.“ Diese Bestimmung ging fast wörtlich in den $ 160 
des Hannöverschen Grundgesetzes vom Jahre 1833 über. 
Eine ganz außerordentliche Sicherung der Staatsbeamten 
— zu denen, wie nochmals scharf hervorgehoben werden soll, 
auch alle Offiziere gehörten — brachte der $ 56 mit sich: „ohne 
Urteil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt oder wider 
seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Dienst- 
einkommen vermindert oder entzogen werden.“ Nur „diejenigen 
geringeren Diener, welche von den Behörden ohne ein durch den 
Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder 
Bestätigungsreskript angenommen worden sind, können wegen 
Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben 
Behörden wieder entlassen werden“ aber erst nach Genehmigung 
durch die vorgesetzte höhere Behörde. In geradezu idealer und 
vorbildlicher Weise war hier der Staatsbeamte, einerlei ob Rich- 
ter, Verwaltungsbeamter oder Offizier gegen ungerechtfertigte 
Entlassungen und willkürliche Schmälerungen seines Dienstein- 
kommens geschützt, selbst unter Beibehaltung seines vollen Dienst- 
einkommens konnte er gegen seinen Willen nicht entlassen oder 
— selbst als politischer Beamter einstweilen in den Ruhestand 
versetzt werden. Man wird die Frage, ob nicht die Regierung 
hinsichtlich der Verwendbarkeit ihrer politischen Beamten im 
engeren Sinne durch diese Bestimmung nicht allzusehr beschränkt 
wurde, doch wohl nicht verneinen dürfen, ein gewisser Spielraum 
und ein gewisses diskretionäres Ermessen in der Besetzung poli- 
tisch wichtiger Beamtenstellen muß schließlich stets der Regie- 
rung eingeräumt bleiben. Von diesem Bedenken abgesehen wird 
man aber die Regelung des $ 56, auch für unsere heutigen Ver- 
hältnisse als in jeder Weise vorbildlich bezeichnen müssen. Dies 
um so mehr als besondere Disziplinargerichte in Kurhessen bis 
zum Umsturz der Verfassung durch Hassenpflug im Jahre 1852 
nicht existierten, die ordentlichen Gerichte also, die sich voll- 
g*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.