werden.“ Diese Bestimmung ging fast wörtlich in den $ 160
des Hannöverschen Grundgesetzes vom Jahre 1833 über.
Eine ganz außerordentliche Sicherung der Staatsbeamten
— zu denen, wie nochmals scharf hervorgehoben werden soll,
auch alle Offiziere gehörten — brachte der $ 56 mit sich: „ohne
Urteil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt oder wider
seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Dienst-
einkommen vermindert oder entzogen werden.“ Nur „diejenigen
geringeren Diener, welche von den Behörden ohne ein durch den
Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder
Bestätigungsreskript angenommen worden sind, können wegen
Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben
Behörden wieder entlassen werden“ aber erst nach Genehmigung
durch die vorgesetzte höhere Behörde. In geradezu idealer und
vorbildlicher Weise war hier der Staatsbeamte, einerlei ob Rich-
ter, Verwaltungsbeamter oder Offizier gegen ungerechtfertigte
Entlassungen und willkürliche Schmälerungen seines Dienstein-
kommens geschützt, selbst unter Beibehaltung seines vollen Dienst-
einkommens konnte er gegen seinen Willen nicht entlassen oder
— selbst als politischer Beamter einstweilen in den Ruhestand
versetzt werden. Man wird die Frage, ob nicht die Regierung
hinsichtlich der Verwendbarkeit ihrer politischen Beamten im
engeren Sinne durch diese Bestimmung nicht allzusehr beschränkt
wurde, doch wohl nicht verneinen dürfen, ein gewisser Spielraum
und ein gewisses diskretionäres Ermessen in der Besetzung poli-
tisch wichtiger Beamtenstellen muß schließlich stets der Regie-
rung eingeräumt bleiben. Von diesem Bedenken abgesehen wird
man aber die Regelung des $ 56, auch für unsere heutigen Ver-
hältnisse als in jeder Weise vorbildlich bezeichnen müssen. Dies
um so mehr als besondere Disziplinargerichte in Kurhessen bis
zum Umsturz der Verfassung durch Hassenpflug im Jahre 1852
nicht existierten, die ordentlichen Gerichte also, die sich voll-
g*