Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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fürstlichen Regierung insbesondere mit Hassenpflug in den 
Jahren 1834—1836 und 1850—1860 die Hauptrolle und gerade 
sie boten in Verbindung mit dem $ 107 Verf.Urk. dem reakti- 
vierten deutschen Bundestage Gelegenheit zum Eingreifen des 
Bundes in die im Jahre 1850 trostlos verworrenen Verhältnisse. 
Nach $ 60 war die Verpflichtung zur Beobachtung und Auf- 
rechterhaltung der Landesverfassung in den Diensteid eines jeden 
Staatsdieners mit aufzunehmen. Irgend ein Unterschied zwischen 
Zivil- und Militärstand wurde also nicht gemacht, alle Zivil- 
beamte wie auch sämtliche Offiziere waren auf die Verfassung 
zu vereidigen. In dieser Hinsicht steht die kurh. Verf. wohl 
einzig in ganz Deutschland da, nirgend sonst als in Kurhessen 
war eine Vereidigung der Offiziere auf die Verfassung vorgesehen. 
Auch diese Bestimmung sicherte die Aufrechterhaltung und 
gewissenhafte Beachtung der Verfassung in hohem Maße. Be- 
kannt ist die mutige und unerschrockene Haltung des kurhessischen 
Offizierskorps, von dessen 251 Mitgliedern bei den Verfassungs- 
kämpfen mit Hassenpflug im Jahre 1850 nicht weniger als 241 
ihres Eides auf die Verfassung eingedenk ihren Abschied nahmen, 
nur 10, meistens Gardeoffiziere, stellten nach wie vor ihre Dienste 
dem Kurfürsten und der Staatsregierung zur Verfügung. Ob 
übrigens der $ 60 auch eine Verpflichtung zur Vereidigung des 
gesamten Heeres auf die Verfassung enthielt, muß zum 
mindesten als äußerst zweifelhaft bezeichnet, richtiger wohl aber 
verneint werden, denn es muß als gekünstelt bezeichnet werden, 
den Soldaten, der nur in Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht 
unter die Fahne trat, als „Staatsdiener*, der in ein besonderes 
grundsätzlich lebenslängliches Unterordnungs- und Treuverhältnis 
öffentlichen Rechtens eintritt, zu bezeichnen. Tatsächlich wurde 
freilich im Jahre 1831 kurz nach ihrem Erlaß auch das gesamte 
Heer feierlich auf die Verfassung vereidigt, ebenso wie die schon 
oben erwähnte „Bürgergarde“. Keine Dienstanweisung durfte 
irgend etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider war.
	        
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