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fürstlichen Regierung insbesondere mit Hassenpflug in den
Jahren 1834—1836 und 1850—1860 die Hauptrolle und gerade
sie boten in Verbindung mit dem $ 107 Verf.Urk. dem reakti-
vierten deutschen Bundestage Gelegenheit zum Eingreifen des
Bundes in die im Jahre 1850 trostlos verworrenen Verhältnisse.
Nach $ 60 war die Verpflichtung zur Beobachtung und Auf-
rechterhaltung der Landesverfassung in den Diensteid eines jeden
Staatsdieners mit aufzunehmen. Irgend ein Unterschied zwischen
Zivil- und Militärstand wurde also nicht gemacht, alle Zivil-
beamte wie auch sämtliche Offiziere waren auf die Verfassung
zu vereidigen. In dieser Hinsicht steht die kurh. Verf. wohl
einzig in ganz Deutschland da, nirgend sonst als in Kurhessen
war eine Vereidigung der Offiziere auf die Verfassung vorgesehen.
Auch diese Bestimmung sicherte die Aufrechterhaltung und
gewissenhafte Beachtung der Verfassung in hohem Maße. Be-
kannt ist die mutige und unerschrockene Haltung des kurhessischen
Offizierskorps, von dessen 251 Mitgliedern bei den Verfassungs-
kämpfen mit Hassenpflug im Jahre 1850 nicht weniger als 241
ihres Eides auf die Verfassung eingedenk ihren Abschied nahmen,
nur 10, meistens Gardeoffiziere, stellten nach wie vor ihre Dienste
dem Kurfürsten und der Staatsregierung zur Verfügung. Ob
übrigens der $ 60 auch eine Verpflichtung zur Vereidigung des
gesamten Heeres auf die Verfassung enthielt, muß zum
mindesten als äußerst zweifelhaft bezeichnet, richtiger wohl aber
verneint werden, denn es muß als gekünstelt bezeichnet werden,
den Soldaten, der nur in Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht
unter die Fahne trat, als „Staatsdiener*, der in ein besonderes
grundsätzlich lebenslängliches Unterordnungs- und Treuverhältnis
öffentlichen Rechtens eintritt, zu bezeichnen. Tatsächlich wurde
freilich im Jahre 1831 kurz nach ihrem Erlaß auch das gesamte
Heer feierlich auf die Verfassung vereidigt, ebenso wie die schon
oben erwähnte „Bürgergarde“. Keine Dienstanweisung durfte
irgend etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider war.