Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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nommen werden, es ist daher nicht einzusehen, warum die Ver- 
eidigung der Offiziere auf eben diese Verfassung, die auch für 
den Monarchen ein ebenso unverbrüchliches Grundgesetz bedeutet 
wie für den geringsten seiner Untertanen, eine Verletzung des 
monarchischen Prinzips bedeuten sollte? Jedenfalls erfuhr auch 
durch diese Bestimmung die Kurh. VerfU. einen äußerst weit- 
reichenden Schutz gegen alle Verletzungen. 
Die Kurhessische Verfassung huldigte im Gegensatz zu allen 
anderen deutschen Mittelstaaten — Bayern, Hannover, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt — dem Einkammersystem 
und hinsichtlich der Zusammensetzung der Ständeversammlung 
bis 1849 dem historischen altständischen Prinzip unter Hinzu- 
ziehung der neuen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft. Nach 
3 63 wurde die Ständeversammlung gebildet teils aus Mitgliedern 
mit erblicher Berechtigung teils aus gewählten Mitgliedern. 
Jedoch überwogen diese jene bei weitem. Im einzelnen 
setzte sie sich wie folgt zusammen: aus einem Prinzen des kur- 
fürstlichen Hauses für eine jede apanagierte Linie, aus den fünf kur- 
hessischen Standesherrn, nämlich: dem Fürsten Isenburg-Birstein, 
dem Grafen Isenburg-Wächtersbach, dem Grafen Isenburg-Meer- 
holz, dem Grafen (heutigen Fürsten) Isenburg-Büdingen und dem 
Grafen von Solms-Rödelheim „mit Gestattung der Stellvertretung 
durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder und in deren Er- 
mangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten 
Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist“, dem Senior 
oder dem sonst mit dem Erbmarschallamte beliehene Mitglied der 
Familie der Freiherrn v. Riedesel, (im Großherzogtum Hessen- 
Darmstadt war und ist übrigens heute noch der Senior dieser 
Familie eben wegen des ihr seit Jahrhunderten zukommenden 
Erbmarschallamtes erbliches Mitglied der ersten Kammer), einem 
der ritterschaftlichen Obervorsteher der adligen Stifter Kaufungen 
(bei Cassel) und Wetter (bei Marburg), einem Abgeordneten der 
Landesuniversität Marburg, einem Abgeordneten der althessischen
	        
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