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nommen werden, es ist daher nicht einzusehen, warum die Ver-
eidigung der Offiziere auf eben diese Verfassung, die auch für
den Monarchen ein ebenso unverbrüchliches Grundgesetz bedeutet
wie für den geringsten seiner Untertanen, eine Verletzung des
monarchischen Prinzips bedeuten sollte? Jedenfalls erfuhr auch
durch diese Bestimmung die Kurh. VerfU. einen äußerst weit-
reichenden Schutz gegen alle Verletzungen.
Die Kurhessische Verfassung huldigte im Gegensatz zu allen
anderen deutschen Mittelstaaten — Bayern, Hannover, Sachsen,
Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt — dem Einkammersystem
und hinsichtlich der Zusammensetzung der Ständeversammlung
bis 1849 dem historischen altständischen Prinzip unter Hinzu-
ziehung der neuen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft. Nach
3 63 wurde die Ständeversammlung gebildet teils aus Mitgliedern
mit erblicher Berechtigung teils aus gewählten Mitgliedern.
Jedoch überwogen diese jene bei weitem. Im einzelnen
setzte sie sich wie folgt zusammen: aus einem Prinzen des kur-
fürstlichen Hauses für eine jede apanagierte Linie, aus den fünf kur-
hessischen Standesherrn, nämlich: dem Fürsten Isenburg-Birstein,
dem Grafen Isenburg-Wächtersbach, dem Grafen Isenburg-Meer-
holz, dem Grafen (heutigen Fürsten) Isenburg-Büdingen und dem
Grafen von Solms-Rödelheim „mit Gestattung der Stellvertretung
durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder und in deren Er-
mangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten
Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist“, dem Senior
oder dem sonst mit dem Erbmarschallamte beliehene Mitglied der
Familie der Freiherrn v. Riedesel, (im Großherzogtum Hessen-
Darmstadt war und ist übrigens heute noch der Senior dieser
Familie eben wegen des ihr seit Jahrhunderten zukommenden
Erbmarschallamtes erbliches Mitglied der ersten Kammer), einem
der ritterschaftlichen Obervorsteher der adligen Stifter Kaufungen
(bei Cassel) und Wetter (bei Marburg), einem Abgeordneten der
Landesuniversität Marburg, einem Abgeordneten der althessischen