Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Ritterschaft von jedem der fünf Strombezirke, der Diemel, Fulda, 
Schwalm, Werra und Lahn (im ganzen bei Einführung der 
Verf. 77 Familien mit zusammen 135 Stimmen), einem Abge- 
ordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen 
Fulda und Hünfeld, einem Abgeordneten aus dem ehemals reichs- 
unmittelbaren und sonst stark begüterten Adel der Provinz Hanau 
(nach dem Landtagsabschied vom 2. März 1831 8 16 nur 5 Fa- 
milien, darunter die freiherrliche von Savigny), 16 Abgeordneten 
der Städte (darunter je zwei von Cassel und Hanau) und 16 von 
den Landbezirken. Insgesamt ergaben sich so — da bei Erlaß 
der Verfassung das Kurhaus 5 Linien zählte — 53 Abgeord- 
nete, davon nicht weniger als 21 ständisch-feudale, in Anbe- 
trachtt der noch nicht 650000 Einwohner, die der Kur- 
staat im Jahre 1831 zählte, eine recht stattliche Anzahl. Ganz 
im Gegensatz zu den Vorschlägen SYLVESTER JORDANs?, der für 
alle selbständigen Staatsbürger, d. h. alle solchen, die nicht im 
Dienst eines anderen stünden, und irgendwie Steuern zahlten, ein 
gleiches aktives und passives Wahlrecht verlangte (und zwar 
mit Ausführungen, die selbst heute noch recht beachtenswert er- 
scheinen) mußte ($ 64 und 65) die Hälfte der städtischen und 
ländlichen Abgeordneten den besonders begüterten Volksschichten 
angehören. Acht von den städtischen Abgeordneten mußten näm- 
lich das für die damaligen Verhältnisse nicht unerhebliche Ver- 
mögen von mindestens 6000 Talern oder ein sicheres und stän- 
diges Einkommen von mindestens 400 Talern besitzen oder monat- 
lich einen Taler 12 Groschen öffentliche Abgaben entrichten. 
Nur für Magistratsmitglieder oder bereits zum zweiten Male ge- 
wählte Mitglieder von Bürgerausschüssen (den heutigen Stadtver- 
ordnetenversammlungen vergleichbar) konnte von diesem Erforder- 
3 Vgl. Versuche über allgemeines Staatsrecht 1828 IX $ 20 8. 469 f., 
sowie „Ueber die Grundsätze, von welchen bei der Abfassung der chur- 
hessischen Verfassungsurkunde ausgegangen ward“. PÖLITz, Jahrbücher 
der Geschichte und der Staatskunst 1832 Band I 8. 193/221.
	        
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