Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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nisse abgesehen werden. Ebenso mußten 8 ländliche Abgeordnete 
entweder jährlich an eigentlicher Grundsteuer mindestens 24 Taler 
entrichten oder mindestens ein Vermögen von 5000 Talern be- 
sitzen und zugleich die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle 
treiben. Die Wahl der übrigen Abgeordneten konnte ohne Unter- 
schied auf jeden fallen, der überhaupt wählbar war, nur mußte 
er bei den ländlichen Abgeordneten in dem betreffenden Bezirk, 
der ihn wählte, seinen Wohnsitz haben. Zur Vermeidung einer 
jeden unzulässigen Beeinflussung und Sicherung einer völlig freien 
Wahl durften aber — eine auch für unsere heutigen Verhältnisse 
sehr heilsame und vorbildliche Bestimmung — die „unteren lan- 
desfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-, Justiz-, Ver- 
waltungs- und Finanzbeamten“ nur außer dem Wahlbezirk gewählt 
werden, worin sie ihren amtlichen Wohnsitz hatten. Weder zur 
Wahl berechtigt noch wählbar waren diejenigen, welche 1) wegen 
solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung 
oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten waren 
(worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die 
Ständeversammlung zu entscheiden hatte), vor Gericht gestanden 
hatten, ohne von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu 
sein, 2) noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet hatten, 3) unter 
Kuratel standen und 4) über deren Vermögen ein gerichtliches 
Konkursverfahren eröffnet war, bis zur völligen Befriedigung der 
Gläubiger. Die gleichen Gründe schlossen auch die Landstände 
mit erblicher Berechtigung von der Landstandschaft aus. Weitere 
sehr weitgehende Einschränkungen des Wahlrechts enthielten 
außerdem noch die Vorschriften der $$ 11 und $ 45 des laut $ 72 
der Verf. einen organischen Bestandteil der Verfassungsurkunde 
selbst bildenden Wahlgesetzes vom 8. Februar 1831. Danach 
nahmen an den Wahlen der Wahlmänner der städtischen Abge- 
ordneten nicht teil alle diejenigen Personen, die „zur Klasse der 
Gesellen und Tagelöhner gehören“ sowie diejenigen „die in Kost 
und Lohn eines anderen stehen. $ 45 aber verlangte für Aus-
	        
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