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nisse abgesehen werden. Ebenso mußten 8 ländliche Abgeordnete
entweder jährlich an eigentlicher Grundsteuer mindestens 24 Taler
entrichten oder mindestens ein Vermögen von 5000 Talern be-
sitzen und zugleich die Landwirtschaft als Haupterwerbsquelle
treiben. Die Wahl der übrigen Abgeordneten konnte ohne Unter-
schied auf jeden fallen, der überhaupt wählbar war, nur mußte
er bei den ländlichen Abgeordneten in dem betreffenden Bezirk,
der ihn wählte, seinen Wohnsitz haben. Zur Vermeidung einer
jeden unzulässigen Beeinflussung und Sicherung einer völlig freien
Wahl durften aber — eine auch für unsere heutigen Verhältnisse
sehr heilsame und vorbildliche Bestimmung — die „unteren lan-
desfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-, Justiz-, Ver-
waltungs- und Finanzbeamten“ nur außer dem Wahlbezirk gewählt
werden, worin sie ihren amtlichen Wohnsitz hatten. Weder zur
Wahl berechtigt noch wählbar waren diejenigen, welche 1) wegen
solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung
oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten waren
(worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die
Ständeversammlung zu entscheiden hatte), vor Gericht gestanden
hatten, ohne von der Anschuldigung völlig freigesprochen zu
sein, 2) noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet hatten, 3) unter
Kuratel standen und 4) über deren Vermögen ein gerichtliches
Konkursverfahren eröffnet war, bis zur völligen Befriedigung der
Gläubiger. Die gleichen Gründe schlossen auch die Landstände
mit erblicher Berechtigung von der Landstandschaft aus. Weitere
sehr weitgehende Einschränkungen des Wahlrechts enthielten
außerdem noch die Vorschriften der $$ 11 und $ 45 des laut $ 72
der Verf. einen organischen Bestandteil der Verfassungsurkunde
selbst bildenden Wahlgesetzes vom 8. Februar 1831. Danach
nahmen an den Wahlen der Wahlmänner der städtischen Abge-
ordneten nicht teil alle diejenigen Personen, die „zur Klasse der
Gesellen und Tagelöhner gehören“ sowie diejenigen „die in Kost
und Lohn eines anderen stehen. $ 45 aber verlangte für Aus-