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3) von Malz, welches aus Rheinbayern uͤbergeht,
a) von eingesprengtem zwanzig Kreuzer vom wuͤrttembergischen Simri,
b) von trockenem dreiundzwanzig ein Drittels Kreuzer vom wuͤrttembergischen
Simri.
Diese für ungeschrotetes Malz bestimmte Abgabe wird, wenn das Malz geschro-
tet eingeht, nach dem in dem Wirthschafts-Abgabengesetze von 1827, Art. 32, vorge-
schriebenen Verhältnisse (von 8 = 52) ermaäßigr.
II. In Bapern:
1) von Bier, und zwar braunem Winterbier, braunem Sommerbier oder
Weißbier, welches aus Württemberg nach Bapern diesseits des Rheins
übergeht, sechsundzwanzig Kreuzer für den bayerischen Eimer,
2) von geschrotetem Malz, welches aus Württemberg nach Bayern diesseits
des Rheins übergeht, ein Gulden achtzehn Kreuzer vom bayerischen Scheffel.
Die Ueberfuhr von geschrotetem Malz wird in beiden Königreichen nur gegen
urkundliche Nachweisung der geschehenen inneren WVersteucrung gestattet.
Diese Uebereinkunft, über deren Vollzug das K. Steuer-Collegium zu wachen
hat, wird zur Nachachtung mit dem Aufügen bekannt gemacht, daß Steuer-Rückver-
gütungen nicht mehr stattfinden.
Stuttgart den 17. Augusi 1857. Herdegen.
b) Bekanntmachung, betreffend die Ausgleichungs-Abgaben im Verkehre mit Hohenzollern-Sigmaringen.
Mit dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen ist wegen der bei dem Ueber-
gang von Bier, Malz und Branntwein zu erhebenden Ausgleichungs-Abgaben, mit
Rücksicht auf die bestehenden Zoll= und Handelsverträge, folgende Vereinbarung ge-
troffen worden: ·
1) In Wuͤrttemberg werden von den hienaͤchst bemerkten Gegenstaͤnden, wenn
sie aus dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen übergehen, die durch
das allgemeine Wirthschafts-Abgabengeseh festgesehten Abgaben erhoben,
nämlich
a) von Bier drei Gulden für den württembergischen Eimer braunes, und
zwei Gulden für den württembergischen Eimer weißes Bier,
n) von Vranntwein fünf Gulden für den württembergischen Eimer,