Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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rechtlichen Befugnisse war im wesentlichen in Uebereinstimmung 
mit den Grundsätzen des allgemeinen deutschen monarchisch- 
konstitutionellen Staatsrechts geregelt. Die Mitglieder der Stände- 
versammlung konnten während der Dauer des Landtages sowie 
sechs Wochen vorher und nachher außer der Ergreifung auf 
frischer verbrecherischer Tat nur mit Zustimmung der Landstände 
oder des landständischen Ausschusses verhaftet werden. Die 
parlamentarische Redefreiheit war aber insofern beschränkt, als 
die Abgeordneten im Fall der beleidigten Privatehre für ihre 
Meinungsäußerungen in der Kammer zur Verantwortung gezogen 
werden konnten. Weiter wies der $ 87 insofern noch eine empfind- 
liche Lücke auf, als die Ständeversammlung nicht, wie die Volks- 
vertretung in fast allen anderen deutschen Verfassungen, befugt 
war, die Freilassung eines verhafteten Abgeordneten für die Dauer 
der Sitzungsperiode zu beanspruchen. Die Landstände waren im 
allgemeinen berufen, die verfassungsmäßigen Rechte des Landes 
geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des 
Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an 
die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern ($ 89). 
Die Landstände hatten namentlich dafür zu sorgen, daß der Thron- 
folger bei seinem Regierungsantritt den Eid auf die Verfassung 
leistete ($ 90). Die Ständeversammlung war befugt, über alle 
Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl 
wesentlichen Einfluß hatten, die zweckdienliche Aufklärung von 
den landesherrlichen Kommissarien zu verlangen, „auch werden 
in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial- 
departementes persönlich der Ständeversammlung die gewünschte 
Auskunft erteilen“ ($ 92). Abgesehen von diesem parlamentari- 
schen Interpellationsrecht gewährte $ 93 ein weitgehendes parla- 
mentarisches Enquetenrecht. Danach konnte ein jeder land- 
ständischer Ausschuß „zur Erlangung von Aufschlüssen über die 
ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags- 
kommission sich benehmen oder schriftliche Mitteilungen von den
	        
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