Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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große Beschränkung wenn nicht gar praktisch eine völlige Auf- 
hebung des Steuerverweigerungsrechts bedeutete aber der erste 
Satz desselben Paragraphen 143 „Die Stände haben für Auf- 
bringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, 
soweit die übrigen Hilfsmittel zu dessen Deckung nicht hin- 
reichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen.“ Was Satz 2 
den Landständen scheinbar ohne jede Schranke gab, nahm ihnen 
dieser unmittelbar vorausgehende Satz, der in sieh widerspruchs- 
volle Paragraph bildete während der Verfassungskämpfe des Lan- 
des eine stete Quelle von Streitigkeiten und Erbitterung. Die 
Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgte in der Regel 
auf drei Jahre ($ 144). In den Ausschreiben und Verordnungen, 
die Steuern und andere Abgaben betrafen, mußte die landstän- 
dische Verwilligung stets besonders erwähnt werden, ohne sie 
waren weder die Erheber zur Einforderung berechtigt noch die 
Pflichtigen zur Entrichtung schuldig ($ 146). Auch bei einge- 
tretener Steuerverweigerung durften „die Auflagen für den ordent- 
lichen Staatsbedarf nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs 
Monate forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der 
Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die 
Ständeversammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu- 
stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nötige Beschluß- 
nahme der Landstände sich verzögert“ ($ 147). 
$ 99 der Verf. räumte den Landständen das unbeschränkte 
Recht ein „über die in der Landesverwaltung oder in der Rechts- 
pflege wahrgenommenen Mißbräuche Beschwerde zu führen, worauf, 
wenn diese begründet gefunden wird, die Abstellung derselben 
ohne Verzug erfolgen soll.“ $& 100 erklärte die Landstände für 
befugt aber auch für verpflichtet „diejenigen Vorstände der Mini- 
sterien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der 
Verfassung schuldig gemacht haben würden, vor dem Oberappel- 
lationsgericht anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Unter- 
suchung einzuleiten, selbst zu führen und nach deren Beendigung
	        
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