Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Staatsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden „und diese wird die 
Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachteil 
dem Staat bringen würde“ $ 135e gewährte den katholischen 
Geistlichen wie auch Diözesanen in weitestem Umfang den recursus 
ab abusu und Ziffer d unterwarf grundsätzlich von wenigen Aus- 
nahmen abgesehen alle bischöflichen Mitteilungen an den päpst- 
lichen Stuhl der Einsichtnahme durch den landesherrlichen Be- 
vollmächtigten beim Bistum. Also absolute Ueberordnung des 
Staates über die katholische Kirche, irgendwelche Eingriffe der 
Kirche in das staatliche Leben waren so gänzlich ausgeschlossen. 
Politischen Einfluß in Kurhessen erlangte der Bischof von Fulda 
niemals. Alle im Staate anerkannten Kirchen genossen den glei- 
chen staatlichen Schutz. „Ihren verfassungsmäßigen Beschlüssen 
bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie vorbe- 
halten“ ($ 132). Die unmittelbare und mittelbare Ausübung 
der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien ver- 
blieb wie früher in vollem Umfang dem Landesherrn. Nur sollte 
in ihren liturgischen Sachen ohne Zustimmung einer zu dem Zweck 
einzuberufenden Synode keinerlei Neuerung stattfinden ($ 134). 
Die Geistlichen der christlichen Kirchen hatten jede zur Erfüllung 
ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstützung und 
Schutz in ihrer Amtswürde vom Staate zu beanspruchen, waren 
aber hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse 
der weltlichen Obrigkeit unterworfen. „Für den öffentlichen 
Unterricht, sonach für die Erhaltung und Vervollkommnung der 
niederen und höheren Bildungsanstalten und namentlich der Lan- 
desuniversität sowie der Schullehrerseminare ist zu allen Zeiten 
nach Kräften zu sorgen“ ($ 137). 
$ 138 stellte alle Stiftungen ohne Ausnahme unter den be- 
sonderen Schutz des Staates. „Ihr Vermögen oder Einkommen 
darf unter keinem Vorwand zum Staatsvermögen eingezogen oder 
für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“ 
Hinsichtlich des Staatshaushalts war das Staatsvermögen von dem
	        
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