Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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hier auf diesem Gebiete zeigen sich wohl Ansätze, die Exekutive 
von der Volksvertretung in Abhängigkeit zu bringen, so räumte, 
wie wir schon oben sahen, der $ 61 den Landständen durch die 
Möglichkeit gegen grob pflichtvergessene Beamte die Anklage zu 
erheben, ein Recht der Oberaufsicht, ja eine gewisse disziplinäre 
Gewalt ein, aber die Grundlagen des monarchisch-konstitutionellen 
Prinzips tastete doch auch sie nicht an, ebensowenig wie alle 
die anderen früher oder später erlassenen deutschen Verfassungen.
	        
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