Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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diese Regeln noch auch deren Rechtscharakter dartun. Diese 
Art des Zwanges ist nichts weiter als die Anwendung rechtlich 
nicht sanktionierter Gewalt zur Erreichung bestimmter Ziele, der 
mit Gewalt geführte Kampf einer Macht gegen die andere, der 
Allgemeinheit gegen die Staatsgewalt.e. Ob man dies hier Revo- 
lution nennt, im Verhältnis von Staat zu Staat aber Krieg, ist 
ganz gleichgültig '. 
IH. 
Wir kommen zur Betrachtung des Völkerrechts, jener Normen, 
die den Verkehr der Staaten untereinander beherrschen. Dieser 
mußte schon früh entstehen und sich immer weiter entwickeln. 
Gemeinsame oder entgegenstehende Interessen, gleichviel in welcher 
Beziehung, sind nicht nur imstande, Menschen zusammenzuführen, 
sondern auch die Staaten. Diese sind freilich allein Subjekte 
des völkerrechtlichen Verkehrs. Aber man darf doch andrerseits 
auch den Einfluß nicht zu gering bewerten, den die Untertanen 
der verschiedenen Staaten auf die Entstehung und Entwicklung 
völkerrechtlicher Grundsätze ausüben. Man braucht nur an die 
weitverzweigten Handelsbeziehungen, an den Aufenthalt einzelner 
Personen in fremden Staaten usw. zu erinnern, um große Gebiete 
des Völkerrechts herauszuheben, die ihre Entstehung den Be- 
ziehungen zwischen Menschen verschiedener Staaten verdanken. 
Die Staatsgewalt des einzelnen Staats findet freilich grundsätzlich 
an seinen territorialen Grenzen ihr Ende, nicht aber der Verkehr 
der Menschen und der Staaten untereinander, nicht auch ferner 
die hieraus entspringenden Konsequenzen. 
Als Quellen des Völkerrechts pflegt man das Gewohnheits- 
recht und den Staatsvertrag zu bezeichnen, als Grundlage beider 
die gemeinsame Rechtsüberzeugung aller Kulturstaaten. Hierin 
1 LirschüTz „Der öffentl. Frieden in beiderlei Gestalt“ in der Zeitschr. 
f. d. ges. Strafrechtswiss. 1915 Bd. 36 S. 356 ff. 
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